Ein Türkei-Tourist fühlte sich durch den Weckruf eines Muezzins so erheblich in seiner Urlaubserholung gestört, dass er vom Reiseveranstalter Schadensersatz verlangte. Doch damit nicht genug: Auch eine abgebrochene Armlehne im Flugzeug sowie drei Landeversuche stießen dem Mann übel auf. Das AG Hannover konnte jedoch keine Reisemängel feststellen.
Das Amtsgericht (AG) Hannover wies die Klage mit der Begründung ab, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch seien, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land (Urt. v. 22.04.2014, Az. 559 C 44/14). Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem wäre der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum befindet, so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen rechnen musste.
Auch der defekte Sitz ist in den Augen des Gerichts kein Grund für eine Minderung, sondern eine bloße Unannehmlichkeit. Da die Landung zudem von Wetterbedingungen abhinge, auf welche die Fluglinie keinen Einfluss habe, müsse ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen.
age/LTO-Redaktion
AG Hannover zu Reisemängeln: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11783 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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