AG Hannover spricht Fluggastentschädigung zu: Vogel­spinne in der Kabine als außer­ge­wöhn­li­cher Umstand?

20.04.2018

Nach einer Entscheidung des AG Hannover muss eine französische Fluggesellschaft vier Passagieren jeweils 600 Euro Entschädigung zahlen. Ihr Flug hatte knapp fünf Stunden Verspätung – eine Vogelspinne hatte damit aber wohl nichts zu tun.

Air France ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, die Verspätung eines Fliegers aus Kuba auf eine angebliche Vogelspinne in der Kabine zu schieben. Damit hatte der Luftfahrtkonzern Entschädigungszahlungen vermeiden wollen. Das Amtsgericht (AG) Hannover sprach vier Passagieren, die von Kuba über Paris nach Hannover reisten, eine Entschädigung von jeweils 600 Euro zu (Urt. v. 20.04.2017, Az. 432 C 4987/17 u.a.). Die französische Airline habe nicht ausreichend belegen können, dass sich tatsächlich eine Vogelspinne im Flugzeug befunden habe, sagte eine Gerichtssprecherin.

Air France hatte die fünfstündige Verspätung im Februar 2016 auf eine in Havanna in der Business Class entdeckte Vogelspinne geschoben. Weil die Maschine den Vorschriften entsprechend desinfiziert und mit dem Gift Zyankali besprüht worden sei, habe man ein Ersatzflugzeug beschaffen müssen. Dies seien außergewöhnliche Umstände gewesen. In einem solchen Fall hätten die Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung gehabt. Wie von den Passagieren vermutet, sei wohl eher ein technischer Defekt Grund für den Austausch der Flugzeuge gewesen, befand das Gericht.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Hannover spricht Fluggastentschädigung zu: Vogelspinne in der Kabine als außergewöhnlicher Umstand? . In: Legal Tribune Online, 20.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28201/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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