Der Billigflieger sieht sich in der Coronakrise außerstande, Gerichtsverfahren zu führen. Das AG Hamburg setzt einen Prozess deswegen aber nicht aus: Die irische Fluggesellschaft könne Schriftsätze schreiben oder einen Vertreter bestellen.
Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat einen Antrag der Fluggesellschaft Ryanair zurückgewiesen, mit dem die Airline versucht hat, wegen der Coronakrise ein Verfahren wegen Entschädigungszahlungen aufgrund einer Flugverspätung für 90 Tage aussetzen zu lassen (Az. 17a C 5/20).
Ryanair behauptet, man könne das Verfahren nicht weiter betreiben, weil das Unternehmen, bedingt durch die Corona-Pandemie, von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten und der Airline daher eine prozessordnungsgemäße Bearbeitung des Verfahrens "nicht zuzumuten" sei. Um dies zu untermauern. führte Ryanair unter anderem den Beschluss der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Länder vom 22. März 2020 an, in dem die Kontaktbeschränkungen aufgeführt sind.
AG: Warum sollte Ryanair keinen Schriftverkehr führen können?
Das AG Hamburg sah aber auch für die irische Fluggesellschaft während Corona-Pandemie keinen Grund, dass Verfahren auszusetzen. Das setze nämlich voraus, dass eine Partei durch obrigkeitliche Anordnung, durch Krieg oder durch andere Zufälle vom Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten sei.
Es sei aber nicht ersichtlich, warum es Ryanair unmöglich sei soll, "Schriftverkehr mit dem Gericht zu führen oder einen Vertreter in einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht zu entsenden", so das Gericht.
Ryanair lasse nichts unversucht, Entschädigungsforderungen zu ignorieren und Gerichtsverfahren in die Länge zu ziehen, sagte Dr. Lars Watermann, Geschäftsführer des Fluggastrechte-Portals EUflight.de, der das Verfahren auf Klägerseite führt. "Und es ist begrüßenswert, dass das Amtsgericht die Corona-Krise als Vorwand für prozesstaktische Verzögerungen auslegt und Ryanair in die Schranken weist."
Nach dem Beschluss will das AG Hamburg in dem Entschädigungsprozess am 17. Juni eine Entscheidung treffen.
mgö/LTO-Redaktion
Keine Verfahrensaussetzung wegen Corona: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41734 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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