Ein Mieter muss beim Abschluss des Mietvertrags mitteilen, wenn er politisch motivierten Angriffen ausgesetzt sein könnte, so das AG Göttingen. Ein AfD-Politiker müsse deshalb wegen arglistiger Täuschung seine Wohnung räumen.
Der Mann ist Mitglied einer AfD-Nachwuchsorganisation. Das allein spielt beim Abschluss eines Mitvertrages keine Rolle. Die Tatsache aber, dass der potenzielle Mieter "Anziehungspunkt linksgerichteter Gewalt" sei, könne für einen Vermieter ein bedeutender Umstand sein. Diesen Aspekt müsse ein Mietinteressent daher mitteilen, entschied das Amtsgericht (AG) Göttingen, wie am Montag bekannt wurde (Urt. v. 24.10.2017, Az. 18 C 41/17).
Die Vermieterin hatte auf Räumung der Wohnung geklagt, nachdem sie den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Der Mann ist Landesvorsitzender der AfD-Nachwuchsorganisation Junge Alternative (JA) Niedersachsen. Er war im Sommer in die Wohnung eingezogen. In der Folgezeit war es im Bereich des Wohnhauses wiederholt zu politisch motivierten Sachbeschädigungen und Brandstiftungen gekommen. Ähnliche Vorfälle hatte es bereits an der früheren Wohnung des Mannes gegeben, auch sein Auto war bereits beschädigt worden.
Das AG Göttingen entschied nun, der potenzielle Mieter müsse gegenüber einer potenziellen Vermieterin zwar nicht seine politische Auffassung offenbaren. Über den Umstand, dass er "Anziehungspunkt für linksgerichtete Gewalt" sei, müsse jedoch bei Vertragsschluss aufgeklärt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien haben einen Monat Zeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
tap/LTO-Redaktion
mit Material von dpa
AG Göttingen zu Erklärungspflichten des Mieters: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25411 (abgerufen am: 20.03.2025 )
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