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AG Frankfurt zu verpasstem Flug nach Zugverspätung: Drei Stunden Zeit­puffer für die Deut­sche Bahn

24.05.2018

Zugverspätungen sind in Deutschland an der Tagesordnung

© refresh(PIX) - stock.adobe.com

Auch erhebliche Zugverspätungen von über eineinhalb Stunden müssen bei der Reiseplanung einkalkuliert werden, so das AG Frankfurt. Ein Touristenpaar aus Würzburg verpasste seinen Flug und bleibt nun auf den Kosten sitzen.

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Dass die Bahn nicht immer pünktlich kommt, können viele Reisende und Pendler aus leidvoller Erfahrung bestätigen. Nun hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt a. M. klar gestellt, dass sogar mit erheblichen Verspätungen stets zu rechnen sei. So muss ein Touristenpaar aus Würzburg trotz einer Zugverspätung von 103 Minuten bei der Anreise die Kosten für einen verpassten Flug selbst tragen.

Die beiden hatten für ihre Reise nach Thailand über ihren Reiseveranstalter u. a. ein sogenanntes "Rail&Fly"-Ticket der Deutschen Bahn für den Transfer zum Flughafen gebucht. Weil der ICE aus Würzburg jedoch erst sehr spät in Bonn ankam, erreichten sie den dortigen Flughafen nicht mehr rechtzeitig und verpassten den Check-in für ihren Flug um fünf Minuten. Nun wollten sie vom Veranstalter die Mehrkosten für die Buchung eines Ersatzfluges sowie einen Hotelaufenthalt ersetzt haben.

Die Kläger seien aber schlicht zu spät losgefahren, urteilte das AG Frankfurt in seiner am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung. Die beiden Reisenden hätten für die im Flugpreis enthaltene Bahnfahrt eine Verbindung wählen müssen, die mindestens drei Stunden vor Abflug den Flughafen fahrplanmäßig erreiche.

Darauf habe der Veranstalter auch hingewiesen, stellte das Gericht fest. Das Paar hatte hingegen nur einen Puffer von rund zweieinhalb Stunden eingebaut. Aus diesem Grund liege ein Mitverschulden vor, das eine Ersatzpflicht des Reiseveranstalters ausschließe, befand das AG. Die Kosten für Ersatztickets und eine Hotelübernachtung müssen die beiden Würzburger nun selbst tragen.

Grundsätzlich könne der Veranstalter auch für das mit der Reise verkaufte Rail&Fly-Ticket haftbar gemacht werden, führte der Richter* aus. Im Einzelfall hätten aber die Kläger mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen.

dpa/mam/LTO-Redaktion

*Korrektur am Tag der Veröffentlichung, 15:41 Uhr: In einer früheren Version war von mehreren Richtern die Rede, tatsächlich handelt es sich aber am AG naturgemäß nur um einen Richter.

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AG Frankfurt zu verpasstem Flug nach Zugverspätung: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28783 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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