AG Frankfurt a.M. zu tierischer Lebensversicherung: Das Pferd ohne Wert

30.10.2019

Ein lahmes und schlachtuntaugliches Reit- und Sportpferd hat einen Versicherungswert von Null. Eine gegen das Risiko einer Nottötung abgeschlossene Pferdelebensversicherung muss daher nicht leisten, entschied das AG Frankfurt a.M.

Die dauerhafte Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes können den Versicherungswert des Tieres auf Null senken. Ist die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt, entfällt dann die Versicherungsleistung einer gegen das Risiko der Nottötung abgeschlossenen Pferdelebensversicherung. Dies hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 6.03.2019, Az. 32 C 1479/18 (18)).

Der Kläger in dem Frankfurter Verfahren erwarb im Jahr 2003 ein Pferd der Rasse "Friese" zum Preis von 7.500 Euro. Mit dem beklagten Versicherer schloss er eine Pferdelebensversicherung ab, durch die insbesondere das Todesrisiko durch Verenden oder Nottötung des Pferdes versichert war. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass die Versicherungssumme dem Wert des Tieres entsprechen soll.

Im April 2017 wurde bei dem Pferd eine hochgradige Arthrose diagnostiziert. Im Zuge dessen wurden dem Tier Medikamente verabreicht, durch die es nicht mehr zur Schlachtung zugelassen werden konnte. Im Mai 2017 brach das Tier schließlich bei einem Koppelgang zusammen und musste aus tierschutzrechtlichen Gründen eingeschläfert werden. Der Eigentümer des Pferdes hatte die Versicherung zuvor nicht über die Erkrankung des Pferdes informiert. Diese wollte daraufhin nicht zahlen.

Das AG gab dem Versicherer Recht und wies die Klage des Mannes auf Zahlung von rund 2.500 Euro ab. Als Versicherungswert des Tieres gelte laut Gericht der Wert, den es unmittelbar vor dem Vorfall hatte, der die Nottötung auslöste. Ein Sachverständiger habe aber festgestellt, dass das Pferd vor der Euthanasierung einen Verkehrswert von Null Euro aufwies, da es weder zum Reiten und Fahren, noch zur Schlachtung zu gebrauchen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungssumme dem Wert des Tieres entsprechen solle, sei zudem auch nicht unwirksam.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Frankfurt a.M. zu tierischer Lebensversicherung: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38475 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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