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AG Frankfurt zum Schadensersatz bei Personenbeförderung: Behin­de­rung der Stra­ßen­bahn kann teuer werden

27.03.2018

Freie Fahrt für die Tram

© ArTo - adobe.stock.com

Wer durch verbotenes Parken die Straßenbahn blockiert, muss die Kosten für einen dadurch anfallenden Schienenersatzverkehr übernehmen. Darunter fallen auch die Taxikosten für die gestrandeten Fahrgäste, urteilte das AG Frankfurt.

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Parkt man sein Auto so unglücklich, dass es eine Straßenbahn blockiert, kann es teuer werden. Denn der Verantwortliche muss die Kosten für den Ersatzverkehr übernehmen, ggf. auch mit Taxis, entschied das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main  (Urt. v. 26.03.2018, Az. 32 C 3586/16 (72)).

Der PKW-Fahrer hatte in dem Fall sein Fahrzeug so geparkt, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn von Offenbach in Richtung Frankfurt/Lokalbahnhof zum Erliegen brachte. Das Verkehrsunternehmen richtete deshalb im Zeitraum bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste ein.

Von dem Falschparker verlangte man anschließend, die Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro zu übernehmen. Schließlich sei man auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verpflichtet gewesen, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Der PKW-Fahrer vertrat dagegen die Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb des Straßenbahnunternehmens vorgelegen habe und dieses sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe.

AG: Kein milderes Mittel ersichtlich

Das AG Frankfurt gab indes dem klagenden Verkehrsunternehmen Recht: Der Autofahrer habe den finanziellen Schaden als Verursacher der Störung adäquat kausal herbeigeführt und sei somit für die Taxikosten ersatzpflichtig. Die vom Verkehrsunternehmen vorgetragenen Fahrten durch Taxis seien zudem tatsächlich durchgeführt worden und die vorgelegten Rechnungen zutreffend.

Die Taxis waren für die Dauer der Blockade die ausgefallene Straßenbahnlinie abgefahren und hatten an den Haltestellen wartende Passagiere aufgenommen. Dabei wurden die Taxis mittels GPS überwacht. Die so ermittelten Werte waren laut Urteilsbegründung nach Ende des Auftrags direkt an die Rechnungsstellung des Taxiunternehmens gesendet und dort geprüft worden.

Das AG stellte fest, dass ein milderes Mittel als der Einsatz von Taxis zur Personenbeförderung nicht ersichtlich gewesen sei. Bis zum Zeitpunkt des Abschleppens sei eine andere, gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der Straßenbahn nicht möglich gewesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

hs/LTO-Redaktion

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AG Frankfurt zum Schadensersatz bei Personenbeförderung: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27743 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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