Die Welt befindet sich im Ausnahmezustand, doch das Verzugsrecht macht da nicht mit. Verzug tritt trotz Krise nach 14 Tagen ein und damit müssen auch Verzugszinsen gezahlt werden. So das AG Frankfurt a.M. zu einer Reisekostenrückzahlung.
Auch in der Corona-Zeit: Nach einer Stornierung muss ein Reiseveranstalter den Reisepreis innerhalb von zwei Wochen zurückerstatten. Ein Mann hatte vor dem Amtsgericht (AG) in Frankfurt am Main geklagt, weil sein Veranstalter eine Pauschalreise nach Spanien wegen der Corona-Pandemie noch vor Beginn stornierte, aber nur Gutscheine als Rückzahlung ausgab. Wie das Amtsgericht am Mittwoch mitteilte, klagte der Mann daraufhin auf Rückzahlung der Kosten von mehr als 2.300 Euro (Urt. v. 15.10.20, Az. 32 C 2620/20 (18)).
Der in Frankfurt ansässige Reiseveranstalter wollte das Geld daraufhin zwar zurückerstatten, aber weder Verzugszinsen noch die vor dem Prozess für den Kläger entstandenen Anwaltskosten zahlen. Er sei mit der Zahlung nicht in Verzug gewesen, argumentierte der Veranstalter. Insbesondere wegen "unvorhersehbarer Liquiditätsschwierigkeiten und nicht zu bewältigendem Organisationsbedarf" sei die Rückzahlung nicht möglich gewesen.
Das Amtsgericht stellte nun fest, dass der Kläger neben der Rückzahlung des Reisepreises auch Anspruch auf Verzugszinsen und Anwaltskosten hat. Nach nationalem und europäischem Recht gerate der Veranstalter automatisch in Zahlungsverzug, wenn die Zwei-Wochen-Frist überschritten werde, teilte das Gericht mit. Daran ändere auch das Angebot von Gutscheinen oder Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeiten nichts. Nach dem Grundsatz "Geld hat man zu haben" müsse die Beklagte verschuldensunabhängig für die Rückzahlung ihrer Geldschuld einstehen. Das in einigen Bereichen eingeführte Zahlungsmoratorium aufgrund der Coronakrise gilt laut Pressemitteilung des Gerichts im Zusammenhang mit Pauschalreisen gerade nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Dass auch bei einer Reisewarnung der volle Reisepreis vom Veranstalter zurückzuerstatten ist, hat das AG Frankfurt a.M. bereits festgestellt.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
AG Frankfurt a.M. zur Reisekostenrückzahlung: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43244 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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