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60124

Richterliche Verfügung falsch verstanden?: Jus­tiz­wacht­meister for­dern Jüdin auf, Davids­tern-Kette abzu­legen

von Dr. Max Kolter

03.06.2026

Eine Hand hält eine Kette mit einem Davidstern (Symbolbild)

Eine Kette dieser Art durfte die jüdische Zuschauerin Keren Stopka im Gerichtssaal nicht tragen. picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer

In einem Strafprozess um einen antisemitischen Aushang muss eine Zuschauerin ihre Davidstern-Kette ablegen. Die Gerichte sprechen von einer "Unklarheit in der Kommunikation" über eine gerichtliche Verfügung und drücken ihr Bedauern aus.

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Eine jüdische Zuschauerin wird nicht in den Gerichtssaal gelassen, ohne ihre Halskette mit Davidstern abzulegen. Diese Aufforderung kam vonseiten der Beamten, die am Amtsgericht (AG) Flensburg für die Sicherheit sorgen sollten. Ausgerechnet – denn in dem am Montag dort verhandelten Fall ging es um ein "Hausverbot" für Juden. Wie LTO berichtete, wurde der Ladeninhaber, der dieses Schild aufgehängt hatte, wegen Volksverhetzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. 

Zuerst hatte das Flensburger Tageblatt über den Vorfall berichtet, das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat das Geschehen am Dienstag gegenüber LTO bestätigt. Noch "nicht vollständig geklärt" sei, ob die Betroffene die Halskette nur ablegen oder bei den Beamten auch abgeben musste. Dies waren laut Mitteilung Wachtmeister der Mobilen Einsatzgruppe des OLG, die die Justizbeamten am AG unterstützten. Die Bild-Zeitung zitiert die Betroffene, Keren Stopka, so: "Ich musste meine Davidstern-Kette ganz abnehmen und abgeben, durfte sie auch nicht unter dem Shirt oder in der Hosentasche tragen. Ich weiß nicht, wann ich die Kette das letzte Mal in meinem Leben abgenommen habe. Das ist Teil meiner Identität." Am Mittwoch bestätigten die Gerichte dann in einer gemeinsamen Erklärung, dass die Kette in einem Rucksack verblieb, der – wie alle großen Taschen – nicht mit in den Saal durfte (Satz ergänzt am 03.06.2026, 14:42 Uhr, Red.).

Antisemitismus in einem Prozess um Antisemitismus also – oder haben die Beamten hier bloß etwas falsch verstanden? Denn die Aufforderung der Wachtmeister, die Kette abzulegen, geht auf eine Verfügung des Gerichts zurück. Aber trägt diese das Verhalten der Beamten?

Was das Gericht verfügt hat 

Ein Sprecher des AG Flensburg bestätigt gegenüber LTO, dass die zuständige Richterin eine sitzungspolizeiliche Verfügung erlassen hat. Das ist nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz zur "Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung" möglich. 

Dass Halsketten und/oder religiöse Symbole im Sitzungssaal untersagt sind, hat die Richterin so allerdings nicht verfügt. Das AG Flensburg hat LTO den relevanten Teil des Wortlauts mitgeteilt. Unter der Überschrift "Verbot von Waffen und anderen zur Störung der Hauptverhandlung geeigneten Gegenständen" wurde demnach verfügt:  

"Allen Personen ist im Sitzungssaal und auf dem Flur vor dem Sitzungssaal das Mitführen von Waffen sowie von Gegenständen untersagt, die geeignet sind,

  • andere Personen körperlich zu verletzen (u.a. Waffen i.S.d. Waffengesetzes, Schirme, Stöcke, Taschenmesser, …), 

  • die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal einschließlich des Zugangsbereichs für die Öffentlichkeit durch das demonstrative Vorzeigen von Plakaten/Bannern, bedruckter Bekleidung o.ä. zu beeinträchtigen.

Von diesem Verbot ausgenommen ist das Führen der erforderlichen Dienstausrüstung (einschließlich der hierfür dienstrechtlich vorgesehenen Waffenausstattung) durch Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Polizeikräfte." 

Ist ein religiöses Symbol wie ein Davidstern hiervon wirklich erfasst? Oder sahen die Beamten in der Halskette an sich – unabhängig von dem Anhänger – eine Gefahr für die Sicherheit?

Gericht: "Ablegen der Kette von der Verfügung nicht gedeckt" 

Beide Varianten dürften nicht einschlägig sein. Theoretisch ist zwar auch eine Kette geeignet, andere Personen körperlich zu verletzen. Das trifft aber auch auf Alltagsgegenstände und Kleidungsstücke wie Gürtel oder Schuhe zu; auch aus dem Ärmel eines Pullovers kann man eine Schlinge bilden. Die beispielhafte Aufzählung von Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Messern und Objekten, die jedenfalls eindeutig zum Schlagen geeignet sind, verdeutlicht, dass eine einfache Halskette hiervon wohl nicht erfasst sein dürfte.

Das sieht man auch beim AG Flensburg so. Aus Sicht der Vorsitzenden Richterin sei nicht beabsichtigt gewesen, "dass Zuschauer:innen dezent getragene religiöse Symbole wie die hier betroffene Kette mit dem Davidsternanhänger ablegen sollten", teilte das Gericht LTO am Dienstag schriftlich mit. "Mit der Verfügung waren die Aufrechterhaltung der Ordnung im Saal und die Gewährleistung der Sicherheit beabsichtigt. Das Ablegen bzw. vorübergehende Abgeben der Kette war von der Verfügung demnach nicht gedeckt." 

Beim Dienstherrn der abgestellten Beamten, dem OLG in Schleswig, äußert man sich vorsichtiger. "Von der schriftlichen sitzungspolizeilichen Verfügung des Amtsgerichts ist die betreffende Halskette mit Davidstern-Symbol nicht ausdrücklich erfasst. Allerdings ist die Verfügung auch nicht abschließend bzw. beschränkt auf die ausdrücklich genannten Sachverhalte gefasst", teilt das Gericht LTO mit und verweist insofern auf die Sammelbezeichnung "o.ä." in der Verfügung für "oder Ähnliches".

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Gerichte sprechen von "Unklarheit in der Kommunikation"

Zur Auslegung der richterlichen Verfügung durch die Wachtmeister teilt das OLG weiter mit: "Ob es hinsichtlich des genauen Umfanges oder der Auslegung der Verfügung ein Missverständnis gegeben hat, konnte bislang nicht vollständig geklärt werden." 

Zu möglichen Konsequenzen für die Wachtmeister wollte sich das Gericht deshalb am Dienstagnachmittag noch nicht äußern. Das Verhalten des beteiligten Personals könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Der Sachverhalt sei noch nicht vollständig geklärt und es sei noch nicht mit allen Beteiligten gesprochen worden. Klar ist schon jetzt, dass es eher bei einer informellen Ermahnung bleiben wird. "Dienstrechtliche Folgen im engeren Sinne sind derzeit nicht beabsichtigt. Vorrangig ist beabsichtigt, mit den Beteiligten klärende Gespräche zu führen."

In der gemeinsamen Presseerklärung vom Mittwoch hieß es nun, dass es bei der Vorbesprechung der Sitzungsverfügung mit dem Justizpersonal "nach bisherigen Erkenntnissen zu einer Unklarheit in der Kommunikation gekommen" sei. "Dieser Vorfall ist ein bedauerliches Versehen, dem eine Unklarheit in der Kommunikation zugrunde lag." Die beteiligten Mitarbeitenden drückten ihr Bedauern aus (Absatz ergänzt am 03.06.2026, 14:49 Uhr, Red).

Red. Hinweis: Zunächst hieß es, die Bild-Zeitung hätte zuerst über den Vorfall berichtet. Tatsächlich aber wurde der Artikel des Flensburger Tageblattes früher veröffentlicht (geändert am 03.06.26, 16:07 Uhr)

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Richterliche Verfügung falsch verstanden?: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60124 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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