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9583

AG Erfurt erkennt auf Notwehr: Zigarettenrauch ins Gesicht pusten ist Körperverletzung

18.09.2013

Raucher in Discothek

© pressmaster - Fotolia.com (Symbolbild)

Das AG Erfurt sprach am Mittwoch eine 25-Jährige frei, die bei einem Discobesuch im vergangenen Juni einem Raucher ein Glas an den Kopf geworfen hatte, nachdem dieser ihr provokant Zigarettenqualm ins Gesicht geblasen hatte. Dagegen habe sich die Frau zur Wehr setzen dürfen, alle Voraussetzungen der Notwehr seien erfüllt, urteilte der Strafrichter.

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Wer jemandem absichtlich Zigarettenrauch ins Gesicht bläst, begeht nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Erfurt eine Körperverletzung, gegen die der andere sich mit den Mitteln der Notwehr behaupten darf. Mit dieser Begründung sprach das Gericht am Mittwoch eine 25-Jährige frei.

Die Studentin hatte den 30 Jahre alten Mann mehrfach auf das Rauchverbot in einer Erfurter Discothek hingewiesen. Als sie kurz darauf auf die Tanzfläche ging, habe sich der Mann erneut eine Zigarette angesteckt, sei aggressiv auf sie zugekommen, habe ihr den Rauch direkt ins Gesicht geblasen und provozierend gefragt, was sie denn nun machen wolle. Ihren anschließenden Glaswurf wertete das Gericht als gerechtfertigte Notwehr gegen eine Körperverletzung.

Gesundheitsgefahren des Passivrauchens erwiesen

Wegen der Verletzung - eine Beule am Kopf - zeigte der 30-Jährige die Studentin an und machte gefährliche Körperverletzung geltend. Vor Gericht bestätigte er zunächst die Angaben der Frau. Er habe gewusst, dass Rauchverbot herrschte. Ihre Reaktion sei dennoch völlig überzogen gewesen.

Der Staatsanwalt beantragte einen Freispruch, weil das Anblasen mit dem Rauch eine herabwürdigende Handlung und Beleidigung sei, die die Notwehr rechtfertigt habe. Der Strafrichter ging sogar noch weiter und wertete das Verhalten des Rauchers als Körperverletzung. Der 30-Jährige sei nah an die Frau herangetreten und habe ihr den Rauch "vermischt mit Speichelpartikeln" direkt ins Gesicht geblasen. Die Schleimhäute der Studentin seien dadurch gereizt worden. Zigarettenrauch erhalte krebserregende Stoffe, sowie Viren und Bakterien. Die Gesundheitsgefahren auch des passiven Rauchens seien inzwischen wissenschaftlich erwiesen.

dpa/una/LTO-Redaktion

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AG Erfurt erkennt auf Notwehr: Zigarettenrauch ins Gesicht pusten ist Körperverletzung . In: Legal Tribune Online, 18.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9583/ (abgerufen am: 24.09.2023 )

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