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58324

AG Darmstadt zu ungewöhnlicher Namensänderung: Ände­rung von Felix zu "Luft Feli" erlaubt

07.10.2025

Schauspielerin Wolke Hegenbarth auf einem Event

Auch Schauspielerin Wolke Hegenbarth hat einen ungewöhnlichen, aber anerkannten Vornamen. Das AG Darmstadt entschied, dass dies auch auf "Luft Feli" zutreffen kann. Foto: picture alliance / AAPimages/Timm

Ein unkonventioneller Vorname sorgte für rechtliche Diskussionen: Eine volljährige Person wollte ihren Namen in "Luft Feli" ändern dürfen. Das AG Darmstadt erlaubte es und betonte, wie weit das Recht auf freie Namenswahl reicht.

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Eine volljährige Person darf den Vornamen "Luft Feli" wählen. Das hat das Amtsgericht (AG) Darmstadt entschieden (Beschl. v. 03.04.2025, Az. 50 III 8/25). Auch wenn es sich um einen außergewöhnlichen Namen handle, sei nicht zu erkennen, dass die antragstellende Person Nachteile davontragen könne, so das Gericht.

Eine non-binäre Person hatte Ende 2024 einen Antrag beim Standesamt auf Streichung des bisherigen Geschlechtseintrags gestellt. Gem. § 2 Abs.3 Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) sollen dann auch die neu zu führenden Vornamen angegeben werden. Das Standesamt hatte jedoch Zweifel, ob der Name "Luft Feli" tatsächlich beurkundungsfähig ist. "Luft Feli" sei dem "Wesen nach" kein Vorname, daher könne es auch nicht als solcher verwendet werden. Das Standesamt lehnte den Antrag nicht ab, sondern rief gem. § 49 Abs.2 Personenstandsgesetz (PStG) das AG an, um die Frage zu klären.

Das AG betonte, dass bei der Wahl des Vornamens dieser kritisch geprüft werden müsse. Aber es stehe Eltern oder der volljährigen Person frei, den Namen selbst zu wählen. Solange das Wohl des Namensträgers nicht durch den Namen selbst beeinträchtigt sei, würde nichts dagegensprechen.

Vergleich zu "Wolke"

Das AG verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 05.08.2008, Az. 1 BvR 576/07), wonach es bei der Wahl eines Vornamens nicht mehr darauf ankomme, ob der Vorname zum Geschlecht passe oder gebräuchlich sei. Entscheidend sei nur, ob die Person durch den Vornamen der "Lächerlichkeit preisgegeben" sei.

Im Fall von "Luft Feli" verneinte das AG dies. Es zog eine Parallele zum Vornamen "Wolke", der mittlerweile mehrfach vergeben worden sei und durch die Schauspielerin Wolke Hegenbarth an Bekanntheit gewonnen habe. Auch habe die antragstellende Person schon über Jahre im privaten Umfeld den Namen "Luft Feli" etabliert. Hierin sieht das AG den Nachweis, dass der Name zu keinerlei Beeinträchtigung geführt habe.

Auch sei "Luft Feli" als geschlechtsneutral einzustufen. Damit wies das AG das Standesamt an, den Namen zu beurkunden.

sj/dpa/LTO-Redaktion

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AG Darmstadt zu ungewöhnlicher Namensänderung: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58324 (abgerufen am: 21.05.2026 )

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