Druckversion
Samstag, 15.08.2026, 06:37 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/ag-cloppenburg-6ca14121-corona-bonus-rueckzahlung-rueckzahlungsklausel-arbeitsvertrag-unzulaessig-kuendigung-gehalt
Fenster schließen
Artikel drucken
45195

Arbeitsgericht Oldenburg*: Arbeit­geber darf Corona-Bonus nach Kün­di­gung nicht zurück­for­dern

14.06.2021

Zwei Paar Hände ringen um Geld

(c) motortion/stock.adobe.com

Viele Arbeitnehmer erhielten 2020 einen Corona-Bonus. Was aber, wenn man kurz nach der Zahlung kündigt - muss man das Geld dann wieder herausrücken? Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Oldenburg* beschäftigt.

Anzeige

Hat ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden freiwillig einen Corona-Bonus gezahlt, kann er einen solchen nicht zurückfordern. Dies gilt auch für den Fall, wenn ein Mitarbeiter kündigt, selbst wenn für diese Situation sogar extra eine Rückzahlungsklausel vereinbart worden ist. Das hat das Arbeitsgericht Oldenburg (ArbG) entschieden (Urt. v. 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21).

Wie viele Arbeitnehmer in ganz Deutschland erhielt ein Erzieher aus Cloppenburg von seiner Arbeitgeberin, einer Kindertagesstätte (Kita), im November 2020 einen Corona-Bonus. In einer schriftlichen Erklärung zu dieser abgabenfreien Sonderzahlung in Höhe von 550 Euro hieß es, dass eine Rückzahlungsklausel Anwendung finde, die in den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer mit der Kita enthalten ist. In dieser Klausel heißt es, dass ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündige, die Zulage vollständig zurückzahlen müsse. Außerdem bedankte sich die KiTa in der Erklärung für die Betriebszugehörigkeit und erklärte, dass sie sich auf die weitere gute Zusammenarbeit freue.

Der Cloppenburger Erzieher plante allerdings einen Wechsel seines Arbeitsplatzes im Januar 2021. Er erklärte daher der Kita die Kündigung, woraufhin diese bei seinen letzten beiden zu zahlenden Gehältern einen Betrag von insgesamt 550 Euro abzog und sich damit den gezahlten Corona-Bonus eigenmächtig wieder zurückholte. Die Kita war der Auffassung, dass sie deutlich gemacht habe, dass der Corona-Bonus aufgrund der Betriebszugehörigkeit gezahlt worden und daher nach der Kündigung des Mannes von diesem zurückzuzahlen sei.

Rückzahlungsklausel aus gleich zwei Gründen unzulässig

Dieser Argumentation folgte das ArbG Oldenburg allerdings nicht. Zunächst einmal seien derartige arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unangemessen, wenn sie eine Bindung des Mitarbeitenden an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehen. Eine Bindung über zwölf Monate, wie sie die Rückzahlungsklausel im Vertrag des Erziehers mit der Kita vorsieht, sei damit schon unzulässig.

Hinzu komme, dass mit dem Corona-Bonus vielmehr offensichtlich bereits erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden sollten, befand das ArbG. Die Zahlung sei aufgrund der Umstände während der Corona-Pandemie getätigt worden. Aus Sicht eines objektiven Dritten sollten damit besondere Belastungen der Arbeitnehmer während der Pandemie anerkannt und ausgeglichen werden. Dies betreffe entsprechend einen bereits zurückliegenden Zeitraum. Werde eine erbrachte Arbeitsleitung mit einer solchen Sonderzahlung honoriert, sei eine derartige Rückzahlungsklausel aus dieser Sicht ebenfalls unzulässig. Das Gericht hat die KiTa daher zur Rückzahlung der 550 Euro nebst Zinsen verurteilt.

"Corona-Bonus ungeeignet, um Betriebstreue zu honorieren"

Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann von der gleichnamigen Kanzlei, der den Erzieher vertrat, zeigt sich erfreut über die Entscheidung des ArbG Oldenburg: "Soweit bekannt, ist dies die erste Entscheidung zur Frage der Rückforderung des steuerfreien 'Corona-Bonus'. Betroffene Arbeitnehmer erhalten durch dieses Urteil die erforderliche Rechtssicherheit. Eigenmächtige Lohnkürzungen des Arbeitgebers sollten sie daher nicht ohne Weiteres akzeptieren."

Auch verschaffe die Entscheidung Arbeitgebern Klarheit, führt Höffmann aus. "Wenn ausschließlich die Betriebstreue des Arbeitnehmers honoriert werden soll, ist der 'Corona-Bonus' hierfür ungeeignet. Dann sollte eine gesonderte Zuwendung erfolgen." Die aber sei dann nicht mehr abgabenfrei.

ast/LTO-Redaktion

* Anm. d. Red.: Korrigiert am 15.06.2021, 10:07 Uhr.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Arbeitsgericht Oldenburg*: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45195 (abgerufen am: 17.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Arbeitsvertrag
    • Coronavirus
    • Individual-Arbeitsrecht
    • Kündigung
  • Gerichte
    • Arbeitsgericht Oldenburg
Ein Schild vor dem LG Gera, dass Unterstützer der Ex-Richterin Anna K. aufgestellt hatten 03.08.2026
Rechtsbeugung

BGH sieht keine Rechtsbeugung in Corona-Fall:

Frei­spruch für Ex-Probe­rich­terin aus Thüringen

Überraschung aus Karlsruhe: Der BGH hat eine Ex-Proberichterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Sie hatte ihrem Vater während der Corona-Pandemie Zugang zu einer Palliativpatientin in einem Pflegeheim verschafft.

Artikel lesen
Bushido bei der Aufzeichnung von DSDS 31.07.2026
Bushido

Streit vor dem Arbeitsgericht Berlin:

Bushido durfte Abou-Cha­kers Bruder kün­digen

Findet der jahrelange Streit zwischen Bushido und der Abou-Chaker-Familie nun ein Ende? Nachdem schon Arafat Abou-Chaker seinen Zivilprozess verloren hatte, unterliegt nun auch sein Bruder Rommel vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Artikel lesen
Der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn setzt am 22.09.2021 eine Corona-Maske auf. 22.07.2026
Coronavirus

LG Bonn weist 500 Millionen schwere Masken-Klage ab:

Spahns "große Inter­es­sen­be­kun­dung" führte nicht zum Ver­trags­schluss

Fast 500 Millionen Euro forderte ein Hamburger Textilhändler, weil ein vermeintlich fest vereinbarter Maskendeal platzte. Das LG Bonn sah in der E-Mail-Korrespondenz mit Ex-Gesundheitsminister Jens Spahn aber keinen Kaufvertrag.

Artikel lesen
Training im FitX-Fitnessstudio in Essen. 16.07.2026
Verbraucherschutz

BGH zu Pausen-Hinweis bei Fitnessstudiovertrag:

Wer auf "Kün­digen" klickt, soll nicht nochmal wählen müssen

Wer seinen FitX-Vertrag online kündigen wollte, wurde auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet und hatte die Wahl: beenden oder erstmal nur pausieren? Diese Gestaltung verstößt gegen Verbraucherrechte, stellte der BGH klar.

Artikel lesen
Der Landtag in NRW 15.07.2026
Reform

Anhörung im NRW-Landtag:

Sach­ver­stän­dige sehen Nach­bes­se­rungs­be­darf bei Arbeits­ge­richts­re­form

Die geplante Reform der Arbeitsgerichte in NRW stößt in der Expertenanhörung auf Kritik. Streitpunkte sind die Gerichtstage und weite Wege. Auch gibt es Sorge, dass Mitarbeitende die Justiz verlassen, wenn Gerichte zusammengelegt werden.

Artikel lesen
Ein Mann legt seine Hand auf die einer Frau, die auf einer Computer-Maus liegt 13.07.2026
Sexuelle Belästigung

#MeToo: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz:

Wenn der Chef von der Assis­tentin ver­langt, nichts unter dem Rock anzu­ziehen…

Anzügliche Bemerkungen, sexualisierte Witze, Bemerkungen mit sexuellem Bezug: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat verschiedene Erscheinungsformen. Arbeitgeber müssen die Beschäftigten aktiv schützen, weiß Simone Schäfer.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Part­ne­rin (w|d|m) ge­sucht – Ar­beits­recht

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
As­so­cia­te (m/w/d) Ca­pi­tal Mar­kets

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von McDermott Will & Schulte
As­so­cia­te (m/w/d) mit Be­ruf­s­er­fah­rung im Be­reich Li­ti­ga­ti­on

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d)

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d) Ge­werb­li­cher Rechts­schutz...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ber­lin

Logo von Morrison & Foerster LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/x/m) Ar­beits­recht

Morrison & Foerster LLP, Ber­lin

Logo von Mayer Brown LLP
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) IM BE­REICH BAN­KING & FI­NAN­CE IN FRANK­FURT AM...

Mayer Brown LLP, Frank­furt am Main

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt im Ar­beits­recht mit Be­ruf­s­er­fah­rung (m/w/d) –...

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Giving Back

10.09.2026, Frankfurt am Main

RVG: Kostenfestsetzung 1 - Grundlagen

17.08.2026

Karriere-Powerworkshops: Souverän sichtbar statt zurückhaltend!

18.08.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Schnittstellen Miet- und WEG-Recht: Erprobte Konzepte bei Problemen mit der vermieteten ETW

18.08.2026

Fehlerquellen im Erbschaftsteuerrecht

18.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH