Beamte dürften auch gegen ihren Widerspruch mit Tätigkeiten streikender Arbeitnehmer eingesetzt werden. Das Bonner ArbG wies am Donnerstag Eilanträge der Gewerkschaft ver.di zurück.
Im scharfen Tarifkonflikt mit der Post ist ver.di erneut mit einer Klage gescheitert. Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hat den Antrag der Gewerkschaft zurückgewiesen der Deutschen Post zu untersagen, in der laufenden Tarifauseinandersetzung wegen einer Verkürzung der Wochenarbeitszeit Beamte gegen ihren Widerspruch auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer einzusetzen. Es hätten sich allenfalls Einzelfälle mit möglichen Verstößen bestätigt, sagte der Vorsitzende Richter des AG. Das rechtfertige jedoch keinen tiefgreifenden Eingriff in die Betriebsorganisation der Post (Urt. v. 02.07.2015, Az. 3 Ga 20/15).
In einem ähnlichen Verfahren hatte die Post bereits Ende Mai die Oberhand behalten.
Die Post hat rund 40.000 Beamte, die sie teils auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetzt. Laut Post erfolgt dies nur auf freiwilliger Basis. Ver.di hatte aber eidesstattliche Versicherungen von Beamten vorgelegt, wonach sie in mindestens 22 Fällen auch gegen ihren Willen eingesetzt worden seien. Dabei seien die Einsätze teils nach nur einem Tag wieder zurückgenommen worden, sagte der Richter.
dpa/age/LTO-Redaktion
Beamte dürfen auf bestreikten Angestelltenstellen eingesetzt werden: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16077 (abgerufen am: 06.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag