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AG Bonn: Kind hat Aus­kunfts­an­spruch auf Tele­fon­nummer des Vaters

10.05.2011

Die Deutsche Telekom muss einem Fünfjährigen Auskunft darüber erteilen, wer sein mutmaßlicher Vater ist. Diese Entscheidung des AG Bonn in einem Vaterschaftsstreit wurde am Dienstag bekannt.

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Das Kind habe einen Anspruch auf Kenntnis der eigenenen Abstammung, so das Gericht (Az. 104 C 593/10).

Seine heute 29-jährige Mutter hatte vor Jahren eine einmalige Liebesaffäre mit einem Mann, von dem sie allerdings nur den Vornamen und die Handynummer hatte. Nachdem sie schwanger geworden war, teilte sie dem möglichen Vater telefonisch mit, dass sie ein Kind von ihm erwartete. Der Mann brach darauf den Kontakt ab und ließ seine Handynummer löschen.

Um an die Identität des mutmaßlichen Vaters zu gelangen, erhob die Frau seinerzeit eine Auskunftsklage gegen die Telekom, damals T-Mobile. Diese wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht begründete dies mit dem Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutz des ehemaligen Telefonkunden; es gebe keinen allgemeinen Anspruch auf Auskunft.

In einem zweiten Anlauf verklagte nun das Kind selbst die Deutsche Telekom und bekam Recht. Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) überwiegen in der Abwägung der Interessen von Vater und Kind eindeutig die Interessen des Kindes, das seine Herkunft ermitteln und seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen will. Dagegen sei der Datenschutz des Vaters als weniger gewichtig einzustufen.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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AG Bonn: Kind hat Auskunftsanspruch auf Telefonnummer des Vaters . In: Legal Tribune Online, 10.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3240/ (abgerufen am: 27.06.2022 )

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