Wer an einer privaten Hochschule sein Studium verkürzt, muss dennoch die kompletten Studiengebühren zahlen. Das entschied das AG Arnsberg am Mittwoch.
Private Studiengebühren seien im Gegensatz zu den "Semesterbeiträgen" öffentlich-rechtlicher Hochschulen ein vertraglich vereinbarter Gesamtpreis für das Studium, so das Amtsgericht (AG) in seinem Urteil (Az: 12 C 64/12).
Damit gab das Gericht der Dortmunder Hochschule für Management und Ökonomie FOM in einem Klageverfahren gegen einen ehemaligen Studenten Recht. Der 22-Jährige aus Arnsberg hatte neben seiner Ausbildung als Bankkaufmann in nicht einmal vier Semestern sowohl ein Bachelor- als auch ein Masterstudium durchgezogen. Nach dem Abschluss kündigte er den Studienvertrag und stellte die Zahlungen der monatlichen Raten ein. Doch als erfolgreicher Absolvent könne er sich nicht auf das für Studienabbrecher vorgesehene Kündigungsrecht berufen, so die Auffassung des Amtsrichters.
Gemeinsam mit zwei Kommilitonen hatte sich der Kläger auf seine Prüfungen vorbereitet. Sie besuchten verschiedene Seminare und informierten die jeweils anderen Mitstreiter. Um überhaupt in der Rekordzeit alle Prüfungen abzulegen, nutzte das Trio nicht nur die Dortmunder FOM, sondern auch andere der mehr als 20 deutschen FOM-Zweigstellen.
Wahrscheinlich ist der Streit mit dem Urteil des Amtsgerichts aber noch nicht vom Tisch: Der Anwalt des ehemaligen Studenten kündigte an, dass er das Urteil vermutlich vom Landgericht überprüfen lassen wolle.
dpa/plö/LTO-Redaktion
AG Arnsberg zu privaten Studiengebühren: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6648 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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