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AG Arnsberg urteilt im Fall Brillen Rottler: DSGVO-Hopper bekommt keinen Scha­dens­er­satz

von Tanja Podolski

03.07.2026

Mann am Laptop abonniert Newsletter

Newsletter abonnieren und Schadensersatz fordern – so machte es ein Mann auch beim Optiker Brillen Rottler. Foto: InfiniteFlow – stockadobe.com

Newsletter abonnieren und dann Datenauskunft und Schadensersatz fordern? Nicht mit dem AG Arnsberg. Das hat im Fall von Brillen Rottler die Forderungen eines Mannes aus Wien abgewiesen.

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Newsletter abonnieren, Auskunft über die Daten verlangen, Schadensersatz fordern. So machte es G. mit Wohnsitz in Wien beim Optiker Brillen Rottler. Doch das familiengeführte Unternehmen wehrte sich. Das Amtsgericht (AG) Arnsberg entschied nun: Rottler durfte die Datenanfrage des Mannes als "exzessiv" ablehnen (Urt. v. 01.07.2026, Az. 42 C 434/23).

In dem Fall hatte es der Privatmann aus Österreich aus Sicht der Richterin übertrieben: Er hatte sich beim Newsletter von Brillen Rottler angemeldet und dabei unnötigerweise neben seiner E-Mail-Adresse auch seinen Vor- und Nachnamen angegeben. Neun Tage später forderte er – per Fax mit vollständigem Briefkopf und persönlichen Adressdaten – Auskunft über seine Daten gem. Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Brillen Rottler verweigerte die Auskunft mit dem Einwand, die Datenabfrage sei rechtsmissbräuchlich.

Der Anwalt des Wieners, Philipp Brandt von brandt.legal aus Berlin, forderte für seinen Mandanten eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro. Die Begriffe, die an dieser Stelle fallen, sind immer die gleichen – und haben in anderen Fällen auch schon zu Entschädigungszahlungen geführt: "erlittener Kontrollverlust" über die Daten, "emotionaler Ungemach", "Sorgen und Ängste über das Schicksal der Daten".

Rottler erhob daraufhin Feststellungsklage zum AG Arnsberg, vertreten von Rechtsanwalt Jörn Tröber von Tröber legal aus Münster. Das Gericht sollte feststellen, dass G. keine Ansprüche gegen Rottler habe. Diese Klage erklärten die Parteien übereinstimmend für erledigt, nachdem der Wiener Widerklage auf Datenauskunft (Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO) und Schadensersatz erhoben hatte. Die Richterin am AG Arnsberg legte den Fall nach der mündlichen Verhandlung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

EuGH: Nachweis des Rechtsmissbrauchs auch aus öffentlichen Quellen

Der EuGH machte in seinem Urteil sehr grundlegende Vorgaben zur Feststellung des Rechtsmissbrauchs. Insbesondere entschied er, dass schon ein erstes Auskunftsersuchen "exzessiv" im Sinne der DSGVO und damit rechtsmissbräuchlich sein kann. Dies jedenfalls dann, wenn das Ersuchen allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO zu fordern (Urt. v. 19.03.2026, Az. C 526/24, Brillen Rottler).

Das sei etwa denkbar, wenn ein Betroffener "künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz nach der DSGVO" zu schaffen versuche, formulierte der EuGH. Den Nachweis für das exzessive Verhalten muss aber immer noch der Datenverantwortliche erbringen, in diesem Fall also Brillen Rottler. Dafür darf er aber auch öffentliche Quellen berücksichtigen, entschied der EuGH.

Richterin: G. verhält sich widersprüchlich

Nach diesen Maßstäben urteilte nun die Richterin am AG Arnsberg. Sie entschied: Nach der Gesamtschau aller Umstände war Rottler gem. Art. 12 Abs. 5 lit. b) DSGVO berechtigt, die Anfrage auf Datenauskunft von G. als exzessiv abzulehnen. Auch eine Entschädigung bekommt er nicht.

Für die Richterin passte vieles nicht zusammen: Selbst, wenn sich G. wie vorgetragen regelmäßig in München und Düsseldorf aufhalte, sei es – auch mit Blick auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – fernliegend, sich in Deutschland eine Brille kaufen zu wollen; ins Ausland versendet Rottler seine Ware nämlich nicht.

Schon bei der freiwilligen Anmeldung zum Newsletter habe G. von sich aus mehr Daten als nötig angegeben und dann – nur neun Tage später – auch noch ein Fax mit allen weiteren persönlichen Angaben geschickt. Eine Beschwerde an das Landesamt aber habe er nicht gestellt, obwohl dies der effektivere Weg gewesen wäre, wäre es ihm wirklich um Datenschutzverstöße gegangen.

Dieses Bild passte aus Sicht der Richterin zu den Informationen, die Rottler im Internet über G. gefunden hatte. Dort sei schon einmal – im Frühjahr 2023 – von massenhaften Abmahnungen durch den G. in Foren und durch Anwälte berichtet worden. Davon, dass dies nur Werbung von Anwälten sei, konnte G. die Richterin nicht überzeugen. Sie gehe sogar noch von einer hohen Dunkelziffer aus, in denen die von G. Angeschriebenen keine Anwälte konsultiert und ihre Fälle nicht im Internet publik gemacht hätten.

Für die Richterin war damit klar: Das Verhalten des G. ist widersprüchlich. Von einem datensensiblen Menschen dürfe man einen anderen Umgang mit seinen Daten erwarten.

Da die Richterin in Rottlers Ablehnungsschreiben anders als von G. vorgetragen keine Fehler erkannte, sprach sie G. auch keine Entschädigung zu.

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G. legt Berufung ein

Anwalt Brandt teilte mit, G. werde gegen das Urteil Berufung einlegen. "Das AG Arnsberg hat wesentlichen Vortrag unseres Mandanten unberücksichtigt gelassen und die Maßstäbe des EuGH verkannt", so Brandt. Er moniert konkret: "Es hat einerseits verkannt, dass nach der EuGH-Rechtsprechung zum einen eine ausschließliche Missbrauchsabsicht erforderlich wäre und andererseits, dass das nationale Gericht nach der Kratzer-Rechtsprechung des EuGH andere als finanzielle Motive ausschließen muss, um den Missbrauchstatbestand zu bejahen (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, C-423/15 Rn. 40; siehe auch BGH-Vorlage VI ZR 258/24)." Ungeachtet dessen habe das AG Arnsberg gegen den Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 DSGVO eine unzureichende Zurückweisung ausreichen lassen, so Brandt.

Rottlers Anwalt Tröber hält dagegen: “Die Entscheidung des Gerichts folgt der vom EuGH vorgegebenen Linie, dass unter engen Voraussetzungen auch das erstmalige Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich sein kann. Für die Annahme des Rechtsmissbrauchs bedarf es allerdings besonderer Umstände, die wir im Fall unserer Mandantin darlegen konnten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, dürfte jedoch angesichts der EuGH-Entscheidung in einem Berufungsverfahren nur schwer zu einem anderen Ergebnis zu führen sein.”

Entscheiden wird als nächstes das Landgericht Arnsberg.

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AG Arnsberg urteilt im Fall Brillen Rottler: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60349 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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