Ein Unternehmer schenkte seinem Aufsichtsrat und langjährigem Weggefährten einen Millionenbetrag. Der hat einen Teil davon an die AfD gespendet. Jetzt will der Unternehmer sein Geld zurück: Ist das "grober Undank" nach einer Schenkung?
Großspenden sind mehr als nur eine finanzielle Zuwendung. Sie sind ein Statement, ein politisches Signal und auch ein Ausdruck von Vertrauen. Doch was passiert, wenn aus einer großzügigen Geste plötzlich ein handfester Konflikt über politische Gesinnung und persönliche Prinzipien wird? Ein solcher Fall sorgt derzeit für Schlagzeilen. Dabei im Mittelpunkt: der Unternehmer Udo Böttcher und sein langjähriger Weggefährte Horst Jan Winter. Was einst als Zeichen tiefer Dankbarkeit gemeint war, ist nun zum politischen Zankapfel geworden – und juristisch schon für Beginner des Jurastudiums spannend.
Am Mittwoch berichteten Medien übereinstimmend, dass Winter der AfD fast eine Million Euro gespendet hatte, 999.990 Euro um genau zu sein. Eben eine private Großspende an eine Partei, könnte man meinen. Doch dann stellte sich heraus: Das Geld stammte nicht aus Winters eigener Tasche, sondern aus einer Schenkung von Udo Böttcher an Winter. Böttcher hatte seinem Freund in der Vergangenheit immer wieder finanziell unter die Arme gegriffen. Laut Medienberichten war das Geld insbesondere für medizinische Behandlungen vorgesehen.
"Auch, um die Therapien finanzieren zu können, die ihm Lebensqualität und Hoffnung bieten, schenkte ich Herrn Winter aus meinem Privatvermögen zwei Millionen Euro", erklärte Böttcher etwa gegenüber der Berliner Zeitung. Er sei davon ausgegangen, dass das Geld für Winters Behandlungskosten ausreiche und dieser sich mit dem Rest ein angenehmes Leben machen würde. Was er sich hingegen nicht hätte träumen lassen: dass Winter das Geld – möglicherweise vollständig oder in Teilen – als Parteispende an die AfD weiterreicht.
Böttcher fordert sein Geld zurück
Als Böttcher von der Spende an die AfD erfuhr, forderte er Winter eigenen Angaben nach umgehend zur Rückzahlung der gespendeten 999.990 Euro auf. In einer Erklärung gegenüber der Berliner Zeitung sagte er, dass er die Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) am Mittwoch widerrufen habe. "Sollte diese Summe nicht fristgerecht binnen einer Woche eingehen, werde ich Klage auf Rückzahlung gegen Herrn Winter erheben", kündigte Böttcher gegenüber der Zeitung an. Außerdem sei Winter umgehend als Aufsichtsrat der Böttcher AG abberufen worden.
Winter ließ die Vorwürfe nicht lange unkommentiert. Die Spende an die AfD stehe im Einklang mit seinen politischen Überzeugungen, erklärte er. "Die AfD ist gegen Waffenlieferungen an die Ukraine und verfolgt einen Friedenskurs, den ich unterstütze", so Winter. Sein Ziel sei es, einen Beitrag zum Frieden zu leisten.
War das "grober Undank"?
Juristisch stellt sich eine entscheidende Frage in diesem Fall: Ist ein Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB wirklich so einfach, wie Böttcher es sich vorstellt? Denn erst dann könnte er sich das Geld zurückholen. Das wird ein Gericht entscheiden müssen, wenn Böttcher wie angekündigt wirklich Klage erheben sollte.
Eine erste Einschätzung für LTO gibt Prof. Dr. Stephan Lorenz ab, Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht an der LMU München und bekannt für seinen Vorlesungs-Podcast im Zivilrecht. Er dämpft Böttchers Hoffnung, das Geld unproblematisch zurückfordern zu können. Um den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks annehmen zu können, müsse es "knüppeldick" gekommen sein, so Lorenz. Anders ausgedrückt: Die Hürden, um "groben Undank" anzunehmen, sind hoch. Insbesondere sei die AfD keine verbotene Partei, so Lorenz weiter, was diese Argumentationslinie zusätzlich erschwere.
Wenn Böttchers erklärter Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks vor Gericht nicht durchgehen sollte, gäbe es noch andere Optionen. Er könnte laut Lorenz noch an anderer Stelle ansetzen: Sollte die Schenkung an einen vordergründigen Zweck geknüpft gewesen, also etwa vornehmlich zur Finanzierung von Winters medizinischer Behandlung erfolgt sein, könnte laut dem Rechtsprofessor eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB (Herausgabeanspruch) in Betracht kommen. Ebenso sei denkbar, dass eine Schenkung unter Auflage (§ 527 BGB) vorlag, was ebenfalls eine Rückforderung rechtfertigen könne.
Dass ein Gerichtsverfahren, sollte es dazu kommen, spannend wird, steht außer Frage. Es geht nämlich nicht nur darum, wie Gerichte den Sachverhalt bewerten, sondern auch um alles oder nichts: Dass Böttcher oder Winter jeweils einen eigenen Herausgabeanspruch gegen die AfD auf Rückzahlung der Spende haben könnten, sieht Rechtsprofessor Lorenz jedenfalls auf Grundlage der bisherigen Medienberichte nicht.
Unternehmer verlangt Geld zurück: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56472 (abgerufen am: 08.02.2025 )
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