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VerfGH NRW zur Landtagswahl 2017: AfD mit Wahl­prü­fungs­be­schwerde erfolglos

21.12.2018

Die AfD ist in Nordrhein-Westfalen vor dem dortigen VerfGH mit einer Beschwerde gegen das Ergebnis der Landtagswahl von 2017 gescheitert. Das Gericht konnte keine Wahlmanipulation feststellen.

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Rund eineinhalb Jahre nach der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist die AfD mit einer Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht in Münster gescheitert. Die Beschwerde wurde als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen, wie der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) am Freitag mitteilte (Beschl. v. 18.12.18, Az. VerfGH 16/17). Die Partei hatte landesweite systematische Wahlfehler und Wahlfälschung zu ihren Lasten behauptet und eine Neuauszählungen aller Zweitstimmen verlangt.

Der Landeswahlausschuss hatte in rund 50 von über 15.000 Stimmbezirken Unregelmäßigkeiten festgestellt und das Zweitstimmenergebnis für die AfD kurz nach der Wahl im Mai 2017 um
2.204 auf insgesamt 626.756 nach oben korrigiert.

Das Gericht in Münster stellte nun klar, die AfD habe "keine belastbaren Indizien für systematische Wahlmanipulationen dargelegt". Bei den Abweichungen handele es sich häufig bloß um reine Zähl-,
Rechen- oder Eintragungsfehler am Wahlabend. Derartige Fehler seien regelmäßig Folge mangelnder Sorgfalt im Einzelfall, hieß es in der Mitteilung des Gerichtshofs.

Soweit sich die Partei auf ein Facebook-Posting berufen habe, in dem eine Gruppierung unter der Bezeichnung "Internationalsozialistische Antifa" indirekt einräume, die Landtagswahl zu Lasten der AfD manipuliert zu haben, handele es sich offensichtlich um eine Fälschung.

Schließlich hätten sich auch aus einer von der AfD in Auftrag gegebenen "Statistischen Unregelmäßigkeitsanalyse" eines Mathematikers keine belastbaren Anhaltspunkte für Wahlfälschungen ergeben. Der Autor der Untersuchung schließe vielmehr laut VerfGH NRW "mit nicht tragfähigen Erwägungen aus einer relativen Häufung von Fehlern zulasten des Beschwerdeführers auf Wahlmanipulationen".

hs/dpa/LTO-Redaktion

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VerfGH NRW zur Landtagswahl 2017: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32913 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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