Ein Jahr nach seiner Abschiebung kam er 2006 illegal ins Land zurück. Nun muss der aus Marokko stammende Mann eine Sicherheitsleistung für die damals angefallenen Abschiebungskosten an die Ausländerbehörde zahlen und den sofortigen Zugriff auf seine Barmittel dulden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil die Klage eines Marokkaners abgewiesen, die sich gegen eine von der Ausländerbehörde verlangte Sicherheitsleistung richtete (Urt. v. 12.04.2012, Az. 7 K 292/12.GI).
Der Mann wurde bereits 2005 in sein Heimatland abgeschoben, ein Jahr später reiste er mit falschen Personalien wieder in die Bundesrepublik ein. Zu Beginn des Jahres 2012 konnte seine Identität bei einer Verkehrskontrolle aufgedeckt werden. Einen wesentlichen Teil der bei ihm gefundenen Barmittel zog die Ausländerbehörde als Sicherheitsleistung für die 2005 entstandenen Abschiebungskosten ein. Nach Ansicht des Einzelrichters der 7. Kammer des VG war dieser sofortige Zugriff zulässig, da die Erhebung andernfalls gefährdet gewesen wäre.
Der aus Marokko stammende Mann wandte ein, schon die damalige Abschiebung habe gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen, da er Vater eines deutschen Kindes sei. Der Richter folgte dieser Ansicht nicht und verwies auf das 2005 ergangene, für rechtmäßig befundene Urteil. Die Zulässigkeit der Forderung von Sicherheitsleistungen gehe aus § 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hervor. Dies gelte auch für bereits entstandene Kosten. Eine vorherige Festsetzung sei dann entbehrlich, wenn der verlangte Betrag den voraussichtlich festzusetzenden nicht wesentlich übersteige und die tatsächlichen Kosten zumindest in Teilbeträgen bereits bezifferbar seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel stellen.
una/LTO-Redaktion
VG Gießen zu Abschiebungskosten: . In: Legal Tribune Online, 03.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6122 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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