Eine Hamburger Amtsleiterin pocht auf Einhaltung des Rechts und wird wenig später versetzt. Das VG Hamburg stuft die Abordnung als rechtswidrig ein, doch nun könnten der Beamtin Gespräche ihres Anwalts mit der Presse zum Verhängnis werden.
Es geht nicht nur um einen brisanten Vorgang in der Hamburger Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFG), sondern gleich um zwei. Im Dezember 2024 wurde der derzeitige Antisemitismusbeauftragte Stefan Hensel durch die BWFG für eine zweite Amtszeit bestellt.
In dem Stellenbesetzungsverfahren, das zur zweiten Ernennung Hensels führte, hatte damals eine Amtsleiterin rechtliche Bedenken angemeldet. Sie wies daraufhin, Hensel sei nicht unumstritten der bestgeeignete Kandidat. Das Prinzip der Bestenauslese müsse berücksichtigt werden. Sie sollte recht behalten. Der damalige Gegenkandidat erwirkte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem VG Hamburg, dass das Stellenbesetzungsverfahren an Fehlern litt und die Behörde über seine Bewerbung erneut entscheiden muss (VG Hamburg, Beschl. v. 18.03.2025 – 6 E 66/25).
Sollte die Amtsleiterin “kaltgestellt” werden?
In der Folge wurde die rechtskundige Amtsleiterin im Juli 2025 zunächst innerhalb ihrer Behörde umgesetzt und sollte später durch eine Abordnung auf eine Position in der Justizbehörde abgeordnet werden – gegen ihren Willen und deutlich unterhalb ihrer bisherigen Position als Amtsleiterin im BWFG.
Sie erhob am 31. Juli 2025 gegen die Abordnungsverfügung Widerspruch und am gleichen Tag erschien in der “taz”-online ein Artikel unter dem Titel “Hamburger Antisemitismusbeauftragte: Der alternativlose Kandidat”. Darin wird auf eben diesen Zusammenhang zwischen dem Besetzungsverfahren und der Abordnung hingewiesen und durch den Anwalt der Amtsleiterin, Dr. Patrick Heinemann, die Vermutung in den Raum gestellt, dass seine Mandantin aus politischen Gründen “kaltgestellt” werde.
Gestörtes Vertrauensverhältnis würde Abordnung ermöglichen
Das VG entschied also, dass die Abordnungsverfügung materiell rechtswidrig ist, da die Behörde beim Erlass keinerlei erkennbares Ermessen ausgeübt habe (Beschluss vom 14.08.2025 (20 E 5720/25)).
Dabei prüfte das VG Hamburg als Rechtsgrundlage für die Abordnung der Amtsleiterin § 28 Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG). Danach setzt eine Abordnung “dienstlichen Gründen” voraus und die Abordnung hat im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn zu ergehen (vgl. § 28 Abs. 1 HmbBG: “können”).
Ein dienstlicher Grund sei immer vom Zweck der Abordnung aus zu verstehen, so das VG Hamburg. Der Zweck der Abordnung könne darin liegen, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten oder zu verbessern. Ein dienstlicher Grund für eine Abordnung bestehe unter anderem, wenn eine Minderleistung vorliege. Er sei auch zu bejahen, wenn die Zusammenarbeit durch Spannungen und eine Trübung des Vertrauensverhältnisses gestört sei. Dies sei immer dann der Fall, wenn aufgrund des entstandenen Spannungsverhältnisses der Dienstbetrieb nicht mehr funktioniert. Dabei sei auch unerheblich, wer das Spannungsverhältnis zu vertreten hat. Es komme nur darauf an, ob zur Wiederherstellung des reibungsfreien Dienstbetriebes die Abordnung geboten erscheine. Dann könne ein dienstlicher Grund für die Abordnung bejaht werden.
Vortrag der Stadt "vage" "pauschal" und “unsubstantiiert”
Das VG macht zunächst deutlich, dass entgegen des Vortrags der Stadt der Beamtin keinerlei Minderleistung vorzuwerfen sei. Hierfür gebe es überhaupt keine Anhaltspunkte, weder für den Vorwurf irgendwelcher Versäumnisse oder auch nur dafür, dass die Stadt Hamburg mit ihr unzufrieden gewesen sei. Der gesamte Vortrag der Stadt sei hier unsubstantiiert.
Die Stadt bestritt, die Abordnung habe etwas mit den Zweifeln der Amtsleiterin an der Rechtmäßigkeit der Bestellung des Antisemitismusbeauftragten zu tun. Damit fiel dieser Aspekt aber als Argument für den von der Stadt gleichwohl behaupteten Vertrauensverlust weg. Die Behördenleitung war auch nicht in der Lage, andere Gründe für den behaupteten Vertrauensverlust zu nennen. “Der Vertrauensverlust zwischen beiden Beteiligten aufgrund eines Verhaltens der Antragstellerin vor der Eröffnung der Umsetzung/Abordnung im Gespräch mit der Senatorin am 7. Juli 2025 wird pauschal behauptet, aber durch keinerlei Fakten belegt, dokumentiert oder nachgewiesen”, heißt es im Beschluss vom 14.08.2025. Das Vorbringen der Behörde in dieser Sache bezeichnet das VG Hamburg als "vage und pauschal" sowie "unsubstantiiert". Insgesamt kommt das VG Hamburg daher zu dem Schluss, dass im Zeitpunkt der Abordnung kein Anhaltspunkt für ein gestörtes Vertrauensverhältnis vorlag.
...das Vertrauen trotzdem zerstört
Ein Vertrauensverlust könne aber im Laufe dieses Verfahrens eingetreten sein, so das Gericht. Dadurch dass die Beamtin ihrem Prozessbevollmächtigten “interne Erkenntnisse nicht nur aus diesem Verfahren hat zukommen lassen, die dieser dann – gegebenenfalls mit ihrer Billigung – wiederum gegenüber der Öffentlichkeit preisgegeben hat”, könne nun dazu führen, dass sich ihre Abordnung doch noch im vorgegebenen Rahmen des § 28 Abs. 2 Hamburger Beamtengesetz bewege. Mit den geäußerten Vermutungen belaste sie das Vertrauensverhältnis schwer. Denn § 37 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz verpflichte sie grundsätzlich zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten, sodass bereits die Weitergabe von Informationen und Schreiben das Verhältnis zum Dienstherrn beeinträchtige. Ob dabei die Veröffentlichung in der “taz”-online von ihr beabsichtigt gewesen sei, spiele dabei keine Rolle.
Verwaltungsgericht konstatiert Ermessenausfall
Doch für das konkrete Gerichtsverfahren kommen der Stadt die Feststellungen des Gerichts zum Vertrauensverlust aufgrund der Pressegespräche nicht zugute. Diese Begründung könne nicht mehr als Ermessensgrund für eine Abordnung nachgeschoben werden. Ein Nachschieben von Ermessensgründen nach § 114 Satz 2 VwGO setze voraus, dass bereits im Entscheidungszeitpunkt überhaupt Ermessen ausgeübt wurde – was hier nicht erkennbar sei. Die Abordnungsverfügung enthalte vielmehr überhaupt keine Begründung, auch aus weiteren Akten ergebe sich keine Ermessensausübung. Darin liege nicht nur ein bloßer Begründungsmangel, sondern ein materieller Fehler, der grundsätzlich nicht heilbar sei. Die Abordnung sei daher rechtswidrig. Die Stadt kann hiergegen Rechtsmittel einlegen.
Wie viel darf eine Beamtin für den eigenen Schutz weitergeben?
Doch dieser eigentliche Erfolg ist für die Amtsleiterin und ihren Anwalt Dr. Patrick Heinemann getrübt. Denn die Behörde könnte nach den Hinweisen des Gerichts nun eine neue Abordnungsverfügung erlassen und den Vertrauensverlust nun auf die Gespräche mit der Presse stützen. Sollte es nun nachträglich möglich werden, der Beamtin ihren weiteren beruflichen Werdegang zu verbauen, “wäre dies ein schwerer Schlag für die Presse- und Meinungsfreiheit”, so Heinemann. Denn sie habe dienstlich erlangte Erkenntnisse aus dem Stellenbesetzungsverfahren nur insoweit weitergegeben, wie es zur eigenen Rechtsverfolgung erforderlich war. Diesbezüglich verweist Heinemann auf eine Rechtsprechung, die eine Weitergabe von Informationen an den eigenen Rechtsanwalt nicht als Verstoß gegen § 37 Abs. 1 BeamtStG erkennt, wenn ansonsten ohne diese Hintergründe die Rechtsverfolgung des Beamten gegenstandslos werden würde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.02.2023 – DL 16 S 821/22). Ob dies auch für die hier geäußerten Vermutungen politischer Beweggründe und die zusätzliche Weitergabe an und Veröffentlichung durch die Presse gilt, ist damit noch nicht gesagt. Interne Unterlagen der Behörde seien jedenfalls nicht an die Presse gegeben worden, so der Anwalt der Beamtin.
Aktuell ist die Beamtin jedenfalls seit der Entscheidung am 14.8.2025 wieder im Amt und seit dem Folgetag wieder im Dienst. Eine neue Abordnungsverfügung liegt bis jetzt noch nicht vor, so Heinemann. Sollte die Stadt trotz der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit seine Mandantin amtsunangemessen abordnen, werde sie sich hiergegen voraussichtlich in einem weiteren gerichtlichen Verfahren wehren, kündigte Heinemann gegenüber LTO an.
Stadt Hamburg verliert Rechtsstreit: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57923 (abgerufen am: 21.01.2026 )
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