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Abmahnwelle wegen Google Fonts-Nutzung: Razzia bei Ber­liner Rechts­an­walt

von Katharina Uharek

21.12.2022

Bild der Google-Suchmaschine.

Bislang gingen 402 Anzeigen von Google Fonts-Nutzern bei der Staatsanwaltschaft ein, die durch den Anwalt abgemahnt wurden. Foto: picture alliance/dpa | Karl-Josef Hildenbrand

Die Polizei hat die Räume eines Berliner Rechtsanwalts und seines Mandanten durchsucht. Ermittelt wird wegen einer mutmaßlich betrügerischen Abmahnwelle bei Websitebetreibern, die Google Fonts nutzen.

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Nach Angaben der Berliner Generalstaatsanwaltschaft wurden im Verfahren gegen zwei Beschuldigte wegen des Verdachts des Abmahnbetruges und der Erpressung am Mittwoch Durchsuchungsbeschlüsse sowie zwei Arrestbeschlüsse vollstreckt. Bei den Beschuldigten handelt es sich um einen 53‑jährigen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Berlin und dessen 41‑jährigen Mandanten.

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, bundesweit Privatpersonen und Kleingewerbetreibende, die auf Ihren Homepages sog. "Google Fonts" genutzt haben, per Anwaltsschreiben abgemahnt zu haben. Bei Google Fonts handelt es sich um ein Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten, die als Schriftbild für eine Webseite ausgewählt werden können. In dem Abmahnschreiben wurde den Betroffenen angeboten, ein Zivilverfahren gegen Zahlung einer "Vergleichssumme" in Höhe von jeweils 170 Euro vermeiden zu können.

Drohung mit aussichtslosem Gerichtsverfahren

Der Mandant soll der angebliche Repräsentant der "IG Datenschutz" sein, für den der Anwalt die Abmahnungen versendete. Dass die Schmerzensgeldforderungen wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gar nicht bestanden, soll den Beschuldigten bewusst gewesen sein. Sie sollen auch gewusst haben, dass für die Angeschriebenen kein Anlass für einen entsprechenden Vergleich bestand, da sie die angeblichen Forderungen gerichtlich überhaupt nicht hätten durchsetzen können. Die Androhung eines Gerichtsverfahrens soll daher tatsächlich nur mit dem Ziel erfolgt sein, die Vergleichsbereitschaft zu wecken.

Die Beschuldigten sollen mit einer eigens dafür programmierten Software zunächst Websites identifiziert haben, die Google Fonts nutzen. In einem zweiten Schritt und wieder unter Nutzung einer dafür entwickelten Software sollen Sie Websitebesuche durch den beschuldigten Mandanten automatisiert vorgenommen, diese letztlich also fingiert haben. Die dann protokollierten Websitebesuche sollen die Grundlage für die Behauptung der datenschutzrechtlichen Verstöße und die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gewesen sein, die durch die Annahme des "Vergleichsangebotes" angeblich hätten abgewendet werden können.

Über 2.000 Personen nahmen den "Vergleich" an

Die Staatsanwaltschaft ermittelt deshalb wegen des Verdachts des teils versuchten, teils vollendeten Abmahnbetruges und der zum Teil bloß versuchten und teilweise vollendeten Erpressung in mindestens 2.418 Fällen. Die mögliche Täuschung liege nach Angaben der Staatsanwaltschaft darin, dass eine Software und nicht etwa eine Person die Seite besucht habe. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei daher ausgeschlossen. Da sie diese Besuche außerdem bewusst vorgenommen haben sollen, um die IP‑Adressen‑Weitergabe in die USA auszulösen, hätten sie faktisch auch in die Übermittlung eingewilligt, so dass eben gerade kein datenschutzrechtlicher Verstoß mehr gegeben war, der eine Abmahnung hätte begründen können.

Insgesamt gingen 402 Anzeigen von "Abgemahnten" bei der Staatsanwaltschaft ein. Eine Auswertung der Kontounterlagen habe gezeigt, dass etwa weitere 2.000 Personen das "Vergleichsangebot" aus Sorge vor einem Zivilverfahren annahmen und die Zahlung leisteten. Durch die Polizei wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden sowie zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme vom 346.000 Euro vollstreckt. Die Durchsuchungen führten zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere Unterlagen und Datenträgern, die nunmehr ausgewertet werden müssen. Sie sollen unter anderem über die Anzahl, Auswahlkriterien und Identität, die tatsächlichen Umsätze und die genaue Vorgehensweise weiteren Aufschluss geben.

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Abmahnwelle wegen Google Fonts-Nutzung: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50554 (abgerufen am: 10.06.2026 )

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