Ein privates Unternehmen, das ein Rückholsystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen betreibt, muss die öffentlichen Entsorgungstellen gegen ein angemessenes Entgelt mitbenutzen. Dessen Höhe wird anhand der kommunalabgaberechtlichen Kalkulationsgrundsätze bestimmt. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des VGH Mannheim hervor.
In einem als Musterverfahren angestrengten Rechtsstreit hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim entschieden, dass private Entsorgungsunternehmen für Papier, Pappe und Karton (PPK) die öffentlichen Entsorgungseinrichtungen nutzen müssen. Hierfür haben sie ein angemessenes Entgelt zu zahlen (Urt. 24.07.2012, Az. 10 S 2554/10).
Die Mitbenutzungspflicht beschränke sich nicht auf Einrichtungen, die vor einem dualen System geschaffen worden seien. Daher erstrecke sich die Verpflichtung auch auf die im Jahr 2008 eingeführte "Blaue Tonne".
Das Entgelt sei anhand der entprechenden Kalkulationsgrundsätze im Kommunalabgabenrecht zu ermitteln. Auch müsse hierbei das der Verpackungsverordnung zugrunde iegende Kooperationsprinzip berücksichtigt werden. Die Richter wiesen darauf hin, dass der klagende Landkreis bereits ein entsprechendes Berechnungsmodell vorgelegt hatte. Dem privaten Unternehmer solle es aber möglich sein, ein vergleichbares Gegenmodell zu präsentieren, da er angab, über die hierfür nötige Expertise zu verfügen. Sofern kein kohärentes Modell vorgelegt werden könne, müsse es mit der Orientierung am Kommunalabgaberecht sein Bewenden haben.
una/LTO-Redaktion
VGH Mannheim zum Abfallrecht: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6760 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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