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41582

Vater scheitert mit Eilantrag: Kita-Not­be­trieb ist recht­mäßig

11.05.2020

Kleiner Junge sitzt gelangweilt in seinem Zimmer

(c) Anke Thomass/stock.adobe.com

Wegen der Coronakrise haben Kitas geschlossen. Lediglich ein Notbetrieb wird noch angeboten, was einem Vater aus Baden-Württemberg aber nicht genügt, er hält die Schließungen für rechtswidrig. Das sieht der VGH aber anders.

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Die in der baden-württembergischen Corona-Verordnung geregelte Schließung von Kindertagesstätten und die Aufrechterhaltung nur eines Notbetriebes ist rechtmäßig. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) auf Antrag eines berufstätigen Vaters (Beschl. v. 11.5.2020, Az.: 1 S 1216/20).

Seit Mitte März können seine Kinder nicht mehr in die Kita gehen, so legt es die Verordnung der Landesregierung in Baden-Württemberg aufgrund der Coronakrise fest. Seit Ende April ist zwar wieder ein gegenüber dem Normalbetrieb zweieinhalb Stunden kürzerer Notbetrieb möglich, das reicht dem zweifachen Familienvater jedoch nicht.

Aus Sicht des selbständig in der Immobilienbranche Tätigen ist die Schließung rechtswidrig. Er müsse momentan beide Kinder von zu Hause aus oder im Büro betreuen, da seine Frau arbeitsunfähig erkrankt sei. Dadurch könne er seinen Beruf teilweise gar nicht ausüben. E sei durch das gleichzeitige Arbeiten und Erziehen täglich starken psychischen Belastungen ausgesetzt. Die Kitaschließungen würden nämlich zu einer Isolation von Familien und Kindern führen, die entwicklungspsychologische Schäden befürchten ließen und zu extremen Konfliktpotential innerhalb der Familien führen würden.

Kein Eingriff in den Schutz der Familie

Der VGH ließ sich von dieser Argumentation aber nicht überzeugen und lehnte den Antrag ab. Zunächst sei die Schließung von Kitas im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen. Die Schließungen würden dem Zweck, also die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, dienen. In einer Kita kämen nämlich viele Menschen länger auf engem Raum zusammen, sodass dort nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts besonders hohe Infektionsrisiken bestünden.

Beeinträchtigungen in seine grundrechtlich geschützten Freiheiten müsse der Familienvater deshalb hinnehmen. Seine Berufsfreiheit und seine allgemeine Handlungsfreiheit müssten angesichts der momentanen Lage hinter dem Gesundheitsschutz zurücktreten, zumal er nicht unter existenziellen Beeinträchtigungen leide und selbst zumindest die Notbetreuung nutzen könne.

In den grundrechtlichen Schutz der Familie werde durch die Kitaschließung schon gar nicht eingegriffen, befanden die Richter, da die Schließung dazu führe, dass die Familie viel mehr Zeit zusammen verbringe und die Eltern viel freier in ihrer Erziehung seien. Zwar habe der Staat auch die Aufgabe, die Eltern in ihrer Erziehungstätigkeit zu unterstützen. Konkrete Ansprüche der Eltern bestünden aber nicht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

ast/LTO-Redaktion

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Vater scheitert mit Eilantrag: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41582 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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