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VG Berlin: Viel Arbeit ist noch kein Ableh­nungs­grund

03.12.2021

Ein Lebensmittelkontrolleur bei der Arbeit

Alexander Raths - stock.adobe.com

Kann eine Behörde Anträge ablehnen, weil sie scheinbar zu viel zu tun hat? Damit hatte sich das VG Berlin zu beschäftigen. Thema war dabei auch eine Internetplattform, die angeblich Behörden lahmlegen will.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass eine Vielzahl von Anträgen auf Verbraucherinformationen von Behörden nicht deshalb abgelehnt werden dürfen, weil sonst die "eigentlichen Aufgaben" nicht mehr adäquat bewerkstelligt werden können (Urt. v. 17.11.2021, Az. VG 14 K 153/20).

Vor dem VG geklagt hatte eine Privatperson, die im November 2019 über die Internetplattform "Topf Secret" vom Bezirksamt Pankow die Herausgabe von Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen und die dabei festgestellten Beanstandungen in einem bestimmten Betrieb verlangt hatte.

Das Bezirksamt lehnte dies mit der Begründung ab, "Topf Secret" verfolge eine politische Kampagne, um Behörden lahmzulegen. Zwar würde der Antrag des Klägers nur zwei bis drei Stunden Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, allerdings lägen von "Topf Secret" mehrere hundert Anträge vor, deren Bearbeitung bis zu 1.800 Arbeitsstunden beanspruchen würde, so das Bezirksamt. In dieser Zeit könnten sonst wohl 900 Lebensmittelkontrollen durchgeführt werden. Daher läge ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vor, weil durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäßge Erfüllung der behördlichen Aufgaben beeinträchtigen würde, meint das Bezirksamt.

VG Berlin: Plattform will nur Transparenz herstellen

Die hiergegen gerichtete Klage war nun teilweise erfolgreich. Der vom Bezirksamt angenommene Ablehnungsgrund liegt nicht vor, sodass die Ablehnung rechtswidrig ist, stellt die Kammer fest. Andere Anträge über die Plattform seien dem Kläger schon nicht zuzurechnen.

Auch lasse sich die vom Bezirksamt behauptete rechtsmissbräuchliche Absicht der Plattform gar nicht feststellen, meint die Kammer. Vielmehr solle damit das zentrale Anliegen des Verbraucherinformationsgesetzes verwirklicht werden, nämlich Transparenz herzustellen. Notfalls müssten hierfür die notwendigen Kapazitäten geschaffen werden, meint die Kammer. Bereits im März 2021 hatte "Topf Secret" das VG Berlin beschäftigt.

Im konkreten Fall konnte das Bezirksamt noch nicht zur Erteilung der begehrten Informationen verpflichtet werden, da erst noch der betroffene Betrieb angehört werden muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

jb/LTO-Redaktion

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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46829 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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