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Gericht entscheidet zugunsten des Pegida-Chefs: Kein Pau­schal­verbot als Ver­samm­lungs­leiter

01.12.2016

Lutz Bachmann

Bild: Lutz Bachmann, flickr.com, Wikimedia Commens, cc-by-sa-2.0, Zuschnitt & Skalierung durch LTO

Teilerfolg für Pegida-Chef Bachmann: Die Stadt Dresden darf ihn nicht pauschal als Versammlungsleiter bei Kundgebungen ausschließen. Sie hält Bachmann aber weiterhin für ungeeignet.

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Die Stadt Dresden darf Lutz Bachmann nicht generell verbieten, als Versammlungsleiter bei Kundgebungen seines fremden- und islamfeindlichen Pegida-Bündnisses aufzutreten. Das Verwaltungsgericht (VG) Dresden kippte ein entsprechendes fünfjähriges Verbot, das die Stadt nach den Pegida-Krawallen bei der Feier zum Tag der Deutschen Einheit ausgesprochen hatte. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit (Beschl. v. 30.11.2016, Az. 6 L 943/16).

Die Stadt hatte sich unter Hinweis auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf § 15 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) berufen. Sie begründete ihre Verbotsverfügung unter anderem damit, dass auf einer in der Vergangenheit von Bachmann geleiteten Veranstaltung Äußerungen getätigt worden seien, die sie als Volksverhetzung werten würde.

Außerdem hatte Bachmann im Vorfeld der Einheitsfeier mehrfach zu einer öffentlichen "Rauchpause" am Neumarkt aufgefordert, wo Versammlungen am 3. Oktober untersagt waren. Hunderte Pegida-Anhänger hatten an diesem Tag dann Gäste und Politiker vor dem Gottesdienst in der Frauenkirche und dem Festakt in der Semperoper bedrängt, beschimpft, angepöbelt und beleidigt.

Eignung muss einzelfallabhängig geprüft werden

Das Gericht gab dem Eilantrag Bachmanns statt. Auf Grundlage von § 15 SächsVersG könne die Behörde im Zeitpunkt der Verfügung eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen. Der generelle Ausschluss einer Person von der Versammlungsleitung lasse sich damit aber nicht begründen, so die Richter. Sie machten allerdings deutlich, dass sie die Bachmann vorgehaltenen Verstöße gegen versammlungsrechtliche Vorschriften entgegen seiner eigenen Auffassung "keinesfalls für belanglos" halten.

Stadtsprecher Kai Schulz betonte daraufhin, dass sich die Einschätzung der Zuverlässigkeit von Herrn Bachmann als Versammlungsleiter bei der Stadt nicht geändert habe und letztlich auch vom Gericht nicht in Frage gestellt werde. Der Beschluss betreffe lediglich die Frage, "ob die Versammlungsbehörde ihre eigene Einschätzung tatsächlich weiterhin in jedem einzelnen Versammlungsbescheid für Pegida-Versammlungen wiederholen muss." Eine Beschwerde gegen den Beschluss werde noch geprüft. Dies ist innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist möglich.

Neben Bachmann hatte die Stadt nach den Pöbeleien und Störungen der Einheitsfeier auch seinem Stellvertreter Siegfried Däbritz bis zum Jahr 2021 untersagt, in Dresden Versammlungen der Pegida zu leiten, und gegen beide Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz gestellt. Die Strafanzeige wird von dem Gerichtsbeschluss zum Versammlungsleitungsverbot nicht berührt. 

Mit Materialien von dpa

mgö/LTO-Redaktion

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Gericht entscheidet zugunsten des Pegida-Chefs: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21329 (abgerufen am: 17.06.2025 )

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