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Zu schnell am Einsatzort: Poli­zist haftet für Schäden am Poli­zei­fahr­zeug

27.05.2024

Polizeiwagen (Symbolbild)

Im Zweifel dürfen Polizisten die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten – das gilt aber nicht ohne Einschränkungen. Foto: SteffenTravel/Adobe.stock.com

Im Einsatz muss es für Polizisten schnell gehen. Es gibt aber auch ein "zu schnell", entschied das VG Berlin. Ein Polizist, der auf dem Weg zum Tatort mit überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall baute, haftet daher anteilig für den Schaden.

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Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den hieraus entstehenden Schaden in Regress genommen werden, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Urt. v. 18.03.2024, Az. VG 5 K 65/21), wie aus einer am Montag veröffentlichten Pressemitteilung hervorgeht.

Der Kläger, ein Polizeikommissar des Landes Berlin, erhielt im November 2017 den Auftrag für einen Einsatz in Berlin-Lübars. Dort war ein "gegenwärtig stattfindender Einbruch" gemeldet worden. Auf dem Weg zum Tatort kam zu einer Kollision mit einem anderen Pkw, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Unmittelbar zuvor hatte das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 92 km/h erreicht; trotz starker Bremsung war die Kollision mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 35 km/h nicht mehr zu vermeiden.

Im Oktober 2020 zog der Polizeipräsident den Kommissar gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran, weil er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Polizist geltend, ihm sei nur einfache Fahrlässigkeit – für die er nach § 48 BeamtStG nicht haften würde – vorzuwerfen. Es sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil anderenfalls die Einbrecher nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären.

Einsatzzweck rechtfertigte nicht Gefährdung von Dritten

Das VG Berlin hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Polizeikommissar habe die ihm aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO dürften die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe.

Daran habe sich der Polizist nicht gehalten. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen gegangen sei.

Der Polizeikommissar konnte daher anteilig in Höhe der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens, insgesamt 4.225,59 Euro, in Regress genommen werden, wobei das Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten berücksichtigt wurde.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

lmb/LTO-Redaktion

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Zu schnell am Einsatzort: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54630 (abgerufen am: 18.06.2025 )

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