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OLG Karlsruhe: Volle Haf­tung für Slack­line überm Fahr­radweg

18.07.2019

Slacklining

© Myvisuals - stock.adobe.com

Wer in einem öffentlichen Park ohne weitere Sicherungsmaßnahmen über einen Rad- und Fußweg eine sogenannte Slackline spannt, der kann in vollem Umfang haften, wenn sich Dritte an dem gespannten Band verletzen, so das OLG Karlsruhe.

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Slacklining erfreut sich dieser Tage großer Beliebtheit. Bei dem Trendsport wird ein dünnes Seil zwischen zwei Befestigungspunkten gespannt, auf dem die Sportler dann balancieren. Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung wurde eine Slackline nun vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG), nachdem drei Sportler das Band in einem öffentlichem Park über einen Fuß- und Radweg spannten. Eine Radfahrerin übersah das üblicherweise nur drei bis fünf Zentimeter breite Seil, stürzte und verletzte sich schwer.

Schon nach dem Urteil des Landgerichts Freiburg (LG) hafteten die Männer. Das Gericht erkannte auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und entschied zudem, dass die Sportler auch einen Teil des materiellen Schadens ersetzen müssen. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein.

Das OLG gestand der Frau daraufhin noch weiterreichendere Ansprüche zu (Urt. v. 16.07.2019, Az. 14 U 60/16). Neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro müssen die Männer nun für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zahlen. Das Gericht argumentierte, dass sich Slackliner angesichts der geringen Sichtbarkeit des dünnen Seils nicht darauf verlassen könnten, dass die Slackline für einen Fahrradfahrer rechtzeitig erkennbar ist. In ungünstigenen Fällen könne das Seil etwa erst fünf Meter vor dessen Erreichen als Hindernis erkannt werden. Selbst wenn der Fahrradfahrer aufmerksam sei, könne er schon bei einer moderaten Geschwindigkeit von 15 Kilometern pro Stunde nicht mehr rechtzeitig vor dem Seil anhalten.

Nach Einholung eines technischen Gutachtens seien für den konkreten Fall auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die für ein Mitverschulden der Radfahrerin sprächen, so das OLG. Derjenige, der die Slackline spannt, könne daher vollumfänglich für die Folgen eines solchen Unfalls haften.

tik/LTO-Redaktion

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OLG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36581 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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