Obwohl sich Personen immerhin noch eingeschränkt draußen treffen dürfen, müssen Einzeltrainings in Hundeschulen vorerst unterbleiben. Das OVG NRW begründet diese Unterscheidung unter anderem mit der Relevanz für das öffentliche Leben.
Sowohl Einzel- als auch Gruppenausbildungen in Hundeschulen dürfen in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht stattfinden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat es abgelehnt, die entsprechende Regelung in der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW außer Vollzug zu setzen (Beschl. v. 30.12.2020, Az. 13 B 1787/20.NE).
Einen entsprechenden Antrag hatte die Betreiberin einer Hundeschule aus Marl gestellt. Der Antrag habe sich gegen die Regelung in der Coronaschutzverordnung gerichtet, wonach sämtliche außerschulische Bildungsangebote in Präsenz untersagt sind, teilte das OVG mit. Die obersten Verwaltungsrichter des Landes NRW sind jedoch der Auffassung, dass diese Regelung nicht offensichtlich rechtswidrig sei.
Zunächst betonten die Richterinnen und Richter, dass die Regelung - anders als bei früheren Beschränkungen - eben nicht allein auf die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt werde. Stattdessen stütze sie sich auf die neu geschaffene Ermächtigungsgrundlage des § 28a IfSG. Die früher vom OVG NRW wie auch von vielen anderen Gerichten monierten verfassungsrechtlichen Bedenken seien damit ausgeräumt, insbesondere in Bezug auf den Vorbehalt des Gesetzes.
Relevanz für das öffentliche Leben darf vom Verordnungsgeber berücksichtigt werden
Der Verordnungsgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens auch nicht überschritten. Unter dem Begriff "außerschulische Bildungsangebote" fiele auch der Betrieb einer Hundeschule, wenn es um die Unterrichtung von und Wissensvermittlung gegenüber Hundehaltern ginge. Das Angebot von "Welpenkursen", in denen neben den Hundehaltern auch die Hunde etwas lernen, würde daran nichts ändern.
Das Verbot der der Einzel- und Gruppentrainings in Hundeschulen verstoße bei vorläufiger Prüfung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den allgemeinen Gleichheitssatz. Dass das Zusammentreffen von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten ohne Einhaltung des Mindestabstands erlaubt ist, das Einzeltraining in der Hundeschule aber nicht, ist nach Ansicht der Richter ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber dürfe unterschiedliche Regelungen zur Kontaktvermeidung treffen, die auch die Relevanz der Bereiche für das öffentliche Leben berücksichtigen.
Zuletzt weist das Gericht daraufhin, dass das Angebot digitaler Formate, die die Antragstellerin auch anbiete, weiterhin möglich sei. Damit geht das Gericht auf das Vorbringen der Antragstellerin ein, die Auswirkungen auf die Entwicklung und das Verhalten der betroffenen Hunde und damit auf das Tierwohl und die öffentliche Sicherheit befürchtet hatte.
pdi/LTO-Redaktion
OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43871 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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