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OVG Münster zu Protestaktionen gegen Dügida: "Licht-Aus"-Aktion des OB war rechts­widrig

04.11.2016

Lichtschalter "Licht aus"

© Marco2811 - Fotolia.com

Schlappe für Düsseldorfs OB: Im Kampf gegen eine islamfeindliche Demonstration hätte er nicht die Lichtschalter drücken dürfen. Während die verdunkelten Gebäude unsachgemäß waren, geht eine andere Aktion des Oberbürgermeisters in Ordnung.

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Düsseldorfs Oberbürgerbürgermeister Thomas Geisel darf zwar dazu aufrufen, an einer Kundgebung gegen eine islamfeindliche Demonstration teilzunehmen. Mit seiner Aktion "Lichter aus" als Zeichen gegen dieselbe Veranstaltung der Gruppe Dügida (Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes) hat das Stadtoberhaupt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster allerdings rechtswidrig gehandelt (Urt. v. 04.11.2016, Az. 15 A 2293/15). 

Geisel hatte im Januar 2015 auf der Homepage der Stadt zur Verdunkelung aus Protest gegen eine islamfeindliche Kundgebung aufgerufen. Damit wollte er ein "Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus" setzen. Im Rathaus und in weiteren öffentlichen Gebäuden ließ er die Lichter ausgehen, Unternehmen und Privatleute folgten. Aber: Ein OB muss sachlich und neutral bleiben, entschied das Gericht.

Die Leiterin der Dügida-Kundgebung war wegen der Protestaktionen vor Gericht gezogen. Mit dem Aufruf zur Verdunkelung habe Geisel seine Befugnis, sich sachlich mit den Geschehnissen in seiner Stadt auseinanderzusetzen, überschritten und den Bereich politischer Kommunikation verlassen, rügten nun auch die obersten Verwaltungsrichter in NRW.

Einstweiliger Rechtsschutz war noch gescheitert

Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte das OVG damals noch abgelehnt. Die entscheidenden Fragen seien gerichtlich nicht geklärt, und die Zeit bis zur Veranstaltung zu knapp.

Seine ebenfalls öffentlich geäußerte Bitte, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, sei dagegen nicht als unsachlich zu qualifizieren. Schließlich sei der Demonstrationsaufruf für sich genommen weder diffamierend noch habe er das Neutralitätsverbot verletzt. Dies gelte nur gegenüber politischen Parteien, so die Richter weiter.

Geisel äußerte Unverständnis über die Entscheidung aus Münster: "Die Differenzierung zwischen einem zulässigen Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration und dem offenbar unzulässigen Lichter-aus-Appell vermag mich nicht zu überzeugen", sagte er. Das Urteil werde sorgfältig geprüft, dann werde über die Einlegung von Rechtsmitteln entschieden. Das OVG hat die Revision zugelassen, weil der Fall einige grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwerfe.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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OVG Münster zu Protestaktionen gegen Dügida: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21068 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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