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44036

OLG Frankfurt a.M. verwirft Revision von Ärztin: Ver­ur­tei­lung wegen Wer­bung für Schwan­ger­schafts­ab­bruch bestä­tigt

19.01.2021

Arztbesuch.

bongkarn - stock.adobe.com

Eine Gießener Ärztin wurde auch nach der neuen Rechtslage zu Recht wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt. Das OLG Frankfurt a.M. hat ihre Revision verworfen. 

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Weil eine Gießener Ärztin nicht nur über das "Ob" der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen auf ihrer Website informierte, sondern auch über das "Wie", wurde sie zu Recht wegen Werbung für Schwangerschaftsabbruch verurteilt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main festgestellt und die Revision verworfen (Beschl. v. 22.12.2020, Az. 1 Ss 96/20).

Die Angeklagte hat laut Pressemitteilung des OLG auf ihrer Homepage darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Im November 2017 ist sie daraufhin vom AG Gießen zu einer Geldstrafe wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche (§ 219a StGB) verurteilt worden. Die Berufung vor dem LG Gießen ist verworfen worden. In der Revision sei die Sache jedoch aufgehoben und zurückverwiesen und dies mit einer geänderten Gesetzeslage begründet worden.

Der Sachverhalt landete nun zum zweiten Mal mit geändertem Rechtsfolgenausspruch beim OLG. Dessen Richter sehen laut Pressemitteilung den Tatbestand des § 219a n.F. StGB als erfüllt an. Die Angeklagte habe die für Schwangerschaftsabbrüche verwendeten Methoden sowie den Ablauf konkret erläutert. Auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Straffreiheit nach dem neu eingeführten § 219a Abs. 4 StGB lägen nicht vor. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

pdi/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt a.M. verwirft Revision von Ärztin: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44036 (abgerufen am: 10.05.2026 )

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