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OLG Düsseldorf zu Süßwaren-Kartell: Keine Preis­ab­sprache, aber rechts­wid­riger Infor­ma­ti­ons­aus­tausch

27.01.2017

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© Volodymyr Shevchuk - Fotolia.com

Obwohl es keine koordinierten Preisabsprachen gab hat das OLG Düsseldorf Millionenbußen des Kartellamts gegen führende Süßwarenhersteller bestätigt. Grund sei ein kartellrechtswidriger Informationsaustausch. Eine Grundsatzfrage.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat dem Bundeskartellamt im Streit mit führenden Süßwarenherstellern den Rücken gestärkt. Der 4. Kartellsenat bestätigte am Donnerstag nicht nur die von der Wettbewerbsbehörde gegen mehrere führende Süßwarenhersteller wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches verhängten Bußgelder, sondern erhöhte sie sogar (Urt. v. 26.01.2017, Az. V-4 Kart 4/15 OWI) .

Das Bundeskartellamt hatte im Jahr 2013 Mitglieder eines Arbeitskreises der "Konditionenvereinigung" der Deutschen Süßwarenindustrie mit Bußgeldern in einer Gesamthöhe von rund 20 Millionen Euro belegt. Sie sollen zwischen Ende 2003 und Anfang 2008 Informationen über den Stand der Verhandlungen mit dem Lebensmittelhandel und teilweise auch über beabsichtigte Preiserhöhungen ausgetauscht haben. Die Wettbewerbsbehörde sah darin einen Kartellrechtsverstoß.

Ein Teil der betroffenen Unternehmen - darunter bekannte Namen wie Haribo, Katjes, Kraft, Storck und Zentis - akzeptierten die Bußgeldbescheide der Behörde. Andere wie Balsen, Griesson de Beukelaer und Feodora, aber auch der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI) waren nicht bereit, die auf sie entfallen Bußgelder von rund 14 Millionen zu zahlen. Sie legten beim OLG Einspruch gegen die Entscheidung ein.

OLG: Herstellern ginge es nicht um Verbraucherschädigung

Das OLG gab dem Bundeskartellamt am Donnerstag nicht nur Recht, es erhöhte die Geldbußen sogar um sieben auf rund 21 Millionen Euro. Zwar habe es keine koordinierten Preisabsprachen gegeben, wohl aber einen regelmäßigen kartellrechtswidrigen Informationsaustausch über die Verhandlungen mit dem Lebensmittelhandel - teilweise sogar über beabsichtigte Preiserhöhungen. Dabei sei es den Unternehmen nicht darum gegangen, die Verbraucher zu schädigen, sondern darum, der Nachfrage der großen Lebensmittelhandelsketten etwas entgegenzusetzen. Unzulässig sei das gleichwohl. Denn durch den Austausch sei etwa der Wettbewerb im Bereich Süßgebäck spürbar gedämpft worden, so die Richter.

Das erhöhte Bußgeld kommt durch die unterschiedliche Berechnungsgrundlage zustande. Während das OLG – höchstrichterlich bestätigt – auf den Konzernumsatz abstellt, orientierte sich das Bundeskartellamt an den Erlösen am deutschen Markt.

Der BDSI bezeichnete das Urteil als nicht nachvollziehbar. Aus seiner Sicht ging es in dem Verfahren nicht um den Vorwurf von Preisabsprachen, Verabredungen oder abgestimmtem Verhalten, sondern im Schwerpunkt um einen allgemeinen Informationsaustausch zu Lieferbedingungen und um allgemeine Marktgespräche über Rohstoffpreisentwicklungen und deren Auswirkungen - in einer Zeit, in der die Rohstoffpreise förmlich explodiert seien. Der BDSI prüft eine Revision.

Mundt: "Austausch wettbewerblich sensibler Information beeinträchtigt den Wettbewerb"

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, begrüßt hingegen die Entscheidung: "Das Oberlandesgericht hat noch einmal bestätigt, dass nicht nur klassische Absprachen zwischen Unternehmen kartellrechtlich verboten sind, sondern dass Unternehmen auch keine wettbewerblich sensiblen Informationen austauschen dürfen." Gerade wenn Unternehmen sich über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit der Marktgegenseite oder über geplante Preiserhöhungen austauschen, beeinträchtige dies den Wettbewerb zwischen den Unternehmen.

Der Düsseldorfer Kartellrechtler Johann Brück ist davon überzeugt, dass das Urteil von grundsätzlicher Bedeutung sei; und zwar nicht nur für den Handel sondern beispielsweise auch für die Autozulieferer-Industrie. Schließlich gehe es darum grundsätzlich zu klären, wann ein Informationsaustausch zwischen Unternehmen die Grenze zu kartellrechtlich verbotenen abgestimmten Verhaltensweisen überschreite.

Das letzte Wort dürfte mit dem Düsseldorfer Urteil deswegen noch nicht gesprochen sein. Angesichts der Bedeutung des Falles wird wahrscheinlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das letzte Wort in dem Grundsatzstreit haben.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf zu Süßwaren-Kartell: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21923 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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