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LSG zu Nutzungsbedingungen bei der Job-Börse: Kein Rot­licht bei der Arbeit­sa­gentur

27.01.2017

Eine Bardame macht Shots fertig

© Nisimo - Fotolia.com

Ein Unternehmen aus Speyer wollte über die Job-Börse der Arbeitsagentur eine neue Bardame finden - für einen Betrieb im Rotlichtviertel. Die Arbeitsagentur löschte daraufhin Annonce und Nutzerkonto. Zu Recht, wie jetzt das LSG urteilte. 

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Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, Arbeitsangebote aus dem Rotlichtgewerbe in dem von ihr betriebenen Online-Portal "JOBBÖRSE" einzustellen. Dies hat der 1. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz am Donnerstag entschieden. Eine entsprechende Klage eines Unternehmers gegen die Arbeitsagentur wies das Gericht ab (Urt. v. 26.1.2017, Az. L 1 AL 67/15).

Die Betreiberin eines Erotiketablissements stellte Stellenangebote für Empfangs- und Bardamen in dem Online-Portal "JOBBÖRSE" ein. Zu deren Aufgaben sollten unter anderem der Kundenempfang, das Aufräumen und das Auffüllen von Verbrauchsmaterial zählen. Als Prostituierte sollten sie nicht tätig werden. Kurz nach der Aktivierung löschte die Arbeitsagentur nicht nur die Stellenanzeige, sondern deaktivierte auch das Nutzerkonto. Nach den Nutzungsbedingungen ist das Einstellen von Angeboten im erotischen/erotiknahen/pornografischen/Prostitutions- und prostitutionsnahen Gewerbe untersagt.

Auf die gegen die Löschung vor dem Sozialgericht (SG) Speyer erhobene Klage verurteilte das Gericht die Arbeitsagentur zur erneuten Entscheidung über den Ausschluss, da ein solcher jedenfalls nicht generell, sondern allenfalls auf einen konkreten Einzelfall bezogen zulässig sei.

LSG: "Prostitution ist noch kein Beruf wie jeder andere"

Das LSG sah das anders und hat die Entscheidung des SG aufgehoben. Die Bundesagentur für Arbeit sei berechtigt, das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell durch die Nutzungsbedingungen auszuschließen, urteilten die Richter.

Der darin liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Bordellbetreiberin sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt. So diene der Ausschluss unter anderem dem Schutz der Jugend.

Auch der gesellschaftliche Wandel habe noch nicht dazu geführt, dass die Prostitution ein Beruf wie jeder andere sei. Vielmehr seien Teilbereiche weiterhin unter Strafe gestellt oder würden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Auch durch das Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2002 und das zum 1. Juli 2017 geplante Prostituiertenschutzgesetz seien lediglich der Schutz der Prostituierten selbst bezweckt, nicht aber ein solcher der Bordellbetreiber, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) hat das LSG zugelassen.

mgö/LTO-Redaktion

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LSG zu Nutzungsbedingungen bei der Job-Börse: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21920 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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