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Rechtswidrige Facebook-Posts: Keine Ermitt­lungen gegen Zucker­berg und Co.

27.02.2018

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© peshkova - stock.adobe.com

Die Staatsanwaltschaft München I sieht keinen Anfangsverdacht für Ermittlungen gegen Verantwortliche bei Facebook. In einer Strafanzeige wurden sie beschuldigt, rechtswidrige Posts auf der Plattform nicht rechtzeitig gelöscht zu haben.

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Die Staatsanwaltschaft München I hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche des Facebook-Konzerns abgesehen. Das Unterlassen von rechtzeitigen Löschungen rechtswidriger Posts auf der Internetplattform begründe keinen Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens, heißt es in der gestern veröffentlichten Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft. 

Ein Würzburger Rechtsanwalt hatte Strafanzeige gestellt. Darin beschuldigte er zehn Verantwortliche von Facebook, darunter auch Unternehmensgründer und -chef Mark Zuckerberg. 

Sie sollen sich dadurch strafbar gemacht zu haben, dass sie insgesamt 442 Posts mit strafbarem Inhalt auf Facebook nicht oder nicht rechtzeitig gelöscht hätten, obwohl er Facebook bzw. die Verantwortlichen auf die Rechtswidrigkeit der Posts hingewiesen habe, begründete der Jurist seine Anzeige.

Strafbare Haupttat mit Einstellen des Posts bereits beendet

Nach ihrer Prüfung konnte die Staatsanwaltschaft aber keinen Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit feststellen. Möglich gewesen wäre lediglich, dass sich die Angezeigten durch Unterlassen der rechtzeitigen Löschung wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zu den durch die Posts begangenen Straftaten schuldig gemacht hätten. 

Als relevante Straftatbestände kämen dabei laut Staatsanwaltschaft insbesondere § 86 Strafgesetzbuch (StGB) (Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 131 StGB (Gewaltdarstellung) in Betracht.

Die Staatsanwaltschaft sieht aber die etwaige Begehung einer strafbaren Haupttat jeweils mit der Einstellung des Posts als beendet an. Danach konnte auch keine strafbare Beihilfe mehr geleistet werden. Zudem fehle es an einer Garantenstellung der Beschuldigten, führte die Anklagebehörde aus. Nur mit einer solchen Handlungspflicht wäre das Unterlassen der rechtzeitigen Löschung dem Einstellen der Posts strafrechtlich gleichzusetzen. 

NetzDG spricht gegen Strafbarkeit

Hieran ändere auch das am 01.10.17 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nichts. Das Gesetz hat Compliance-Regeln für soziale Netzwerke aufgestellt. 

Die Staatsanwaltschaft sieht den dort neu geschaffenen Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG als Zeichen dafür, dass die unterbliebene Löschung strafbarer Inhalte nicht bereits zur Strafbarkeit führen würde. Sonst hätte es, so die Pressemitteilung, des neuen Ordnungswidrigkeitentatbestandes nicht bedurft.  

Zudem werden einige in Frage kommende Straftaten von Facebook-Nutzern nur auf Antrag verfolgt. Da in den genannten Fällen keine (rechtzeitigen) Strafanträge der Geschädigten vorlagen, scheidet auch insofern eine Verfolgung der Verantwortlichen des Facebook-Konzern wegen Beihilfe zu diesen Taten aus.

Die Staatsanwaltschaft machte aber deutlich, dass, soweit in den 442 angezeigten Einzelfällen verfolgbare Straftaten durch die jeweiligen Facebook-Nutzer vorliegen, sie entsprechende Ermittlungen von Amts wegen gegen diese aufnehmen und führen wird.

kus/LTO-Redaktion

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Rechtswidrige Facebook-Posts: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27239 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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