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Generalanwalt am EuGH zu Louboutins Luxusschuhen: Eine rote Sohle ist nicht genug

06.02.2018

Ein Schuhpaar mit roter Sohle von Designer Christian Louboutin

Bild: Arroser, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Im Rechtsstreit um High Heels mit rot lackierter Sohle bahnt sich eine Niederlage für den Designer Christian Louboutin an. Der Generalanwalt am EuGH betont erneut, dass er keinen Markenschutz für die Sohlen der Luxusschuhe sehe.

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Die roten Sohlen des Luxusschuhherstellers Louboutin sind nach Ansicht des Generalsanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglicherweise nicht durch das Markenrecht der Europäischen Union geschützt. Der Markenschutz könne gegebenenfalls verweigert werden, wenn einzig Farbe und Form dem Produkt den wesentlichen Wert verliehen, teilte der Generalanwalt, Maciej Szpunar, am Dienstag in Luxemburg (Rechtssache C-163/16) mit. 

Der französische Modeschöpfer Christian Louboutin hatte die roten Sohlen in Belgien, den Niederlanden und in Luxemburg 2010 für Schuhe und 2013 für hochhackige Schuhe als Marke eingetragen. Die luxuriösen Schuhe kosten um die 500 Euro. Nachdem das niederländische Unternehmen Van Haren, ein Tochterunternehmen des Schuhdiscounters Deichmann, 2012 hochhackige Schuhe mit roter Sohle verkauft hatte, brachte Louboutin den Fall vor niederländische Gerichte. Diese baten den EuGH um Klärung. 

Das Unternehmen van Haren macht geltend, dass die Marke von Louboutin ungültig sei, womit der Weg frei wäre für den Verkauf ihrer eigenen Schuhe mit roter Sohle. 

Farbe + Form = Form?

Nach Ansicht des Generalanwalts ist im Louboutin-Fall die Frage entscheidend: Stellt die Kombination aus roter Farbe und Form der Sohle eine Produktform im markenrechtlichen Sinne dar? Die Unionsrichtlinie 2008/95 über die Marken führt nämlich in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e mehrere Ungültigkeitsgründe und Eintragungshindernisse für solche Zeichen auf, die ausschließlich in einer Form bestehen, auch wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. 

Der Generalanwalt kommt in seinem Gutachten nun zum Ergebnis, ein Zeichen, das Farbe und Form kombiniere, könne nach der Richtlinie einem Eintragungshindernis unterfallen.

Damit bleibt der Generalanwalt seiner ersten Einschätzung treu. Bereits im Juni des vergangenen Jahres hatte er seine Schlussanträge in der Sache vorgelegt und darin vertreten, dass für die roten Schuhsohlen kein Markenschutz bestehe. Weil die mit drei Richtern besetzte Kammer anschließend zu dem Schluss kam, dass „Grundsatzfragen mit Bedeutung für das Markenrecht der Union“ zu klären seien, wurde sie der Großen Kammer zugewiesen. So musste Szpunar nun noch einmal seine Einschätzung abgeben.

Mit seiner Bestätigung zeichnet er eine Antwort des EuGH vor. Die Einschätzung des Gutachters ist für die Richter des EuGH nicht bindend, in der Mehrzahl der Fälle folgen die Richter ihr aber. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen. Die letzte Entscheidung liegt aber bei dem niederländischen Gericht in Den Haag, es muss die Tatfrage schließlich klären.

dpa/kus/LTO-Redaktion

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Generalanwalt am EuGH zu Louboutins Luxusschuhen: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26913 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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