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Änderungen im StGB und OWiG: "See­li­sche Abar­tig­keit" soll es nicht mehr geben

11.03.2020

Strafrecht Buch

(c) stock.adobe.com - Andreas Gruhl

Begriffe wie "Schwachsinn" und "schwere seelische Abartigkeit" stammen aus einer andern Zeit und sollen durch neutralere Begriffe ersetzt werden. Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung begrüßt das Vorhaben.

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Die in § 20 Strafgesetzbuch (StGB) und § 12 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) enthalten Begriffe "Schwachsinn" und "schwere seelische Abartigkeit" sollen durch die neutraleren Begriffe "Intelligenzminderung" und "schwere seelische Störung" ersetzt werden. Es handele sich lediglich um eine sprachliche, nicht um eine inhaltliche Änderung, betonte man seitens des Kabinetts, das einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeitet hat.

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Jürgen Dusel setzt sich bereits seit längerem innerhalb der Bundesregierung für eine entsprechende Änderung der Normen ein. Dusel kritisierte die bisherigen Formulierungen und bezeichnete sie als "diskriminierend und entmenschlichend". Insbesondere vor dem Hintergrund der prägenden Bedeutung, die der Sprache zu kommt, und der deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert seien diese Begriffe "nicht nur nicht mehr zeitgemäß, sondern schwer erträglich."

Die betreffenden Formulierungen wurden 1975 mit dem 2. Strafrechtsreformgesetz aufgenommen und orientierten sich stark an dem damaligen psychiatrischen und psychologischen Sprachgebrauch.
Dieser hat sich allerding in der Zwischenzeit grundlegend verändert, sodass etwa der Begriff "Schwachsinn" heute in der Medizin schon seit langem nicht mehr verwendet wird.

vbr/LTO-Redaktion

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Änderungen im StGB und OWiG: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40779 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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