Das BVerwG hatte mehreren Heilpraktikern untersagt, ihren Patienten für Eigenblutbehandlungen Blut abzunehmen. Ihre hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.
Dürfen Heilpraktiker Blut abnehmen, obwohl sie keine Ärzte sind? Dieser Meinung waren drei Heilpraktiker. Sie wollten erreichen, dass ihre sogenannten Eigenbluttherapien erlaubt werden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ihre Klagen gegen entsprechende Verbotsbescheide abgewiesen hatte, nahm die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ihre hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden gar nicht erst zur Entscheidung an: Sie seien nicht ausreichend begründet, Grundrechtsverletzungen seien nicht substantiiert dargelegt (Az.: 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23, 1 BvR 2182/23).
Bei Eigenbluttherapien wird dem Patienten zunächst eine bestimmte Menge Blut entnommen. Häufig wird es danach aufbereitet, etwa mit einem Ozon-Sauerstoff-Gemisch. So wird es wieder in den Organismus eingebracht. Das soll die Abwehrkräfte des Körpers aktivieren und gegen verschiedenste Beschwerden helfen. Ein Nutzen konnte bisher aber wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden.
Gilt für Eigenbluttherapien der Ärztevorbehalt?
Das Problem für die Heilpraktiker: Für die Entnahmen von Spenden gilt grundsätzlich ein sogenannter Ärztevorbehalt nach § 7 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes (TFG). Sie dürfen "nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen". Allerdings gibt hiervon Ausnahmen, unter anderem für homöopathische Eigenblutprodukte (§ 28 TFG).
Fallen die Eigenbluttherapien der Heilpraktiker unter diese Ausnahme? Die Fachgerichte verneinten das. Homöopathische Eigenblutprodukte seien nur solche, die nach einem Europäischen Arzneibuch oder nach offiziell gebräuchlichen Arzneibüchern hergestellt wurden. Dies sei hier nicht der Fall. Gegen diese Auslegung der Ausnahmevorschrift wollten die Heilpraktiker nun vor dem BVerfG vorgehen.
Keine ausreichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung
Dieses nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführer hätten genau darlegen müssen, welche konkreten Behandlungsmethoden sie anwenden. Denn für die Verhältnismäßigkeitsprüfung seien insbesondere die mit der konkreten Behandlungsmethode einhergehenden Gesundheitsrisiken bedeutsam. Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass nach einer anderen nachvollziehbaren Auslegung der Ausnahme in § 28 TFG gerade die von ihnen angewandten Behandlungsmethoden erlaubt wären.
Das BVerfG hatte deshalb gar keine Möglichkeit, die aufgeworfene Rechtsfrage zu prüfen. Das letzte Wort dürfte hier also noch nicht gesprochen sein.
og/LTO-Redaktion
BVerfG zu Eigenbluttherapien: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53847 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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