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Karl-Theodor zu Guttenberg erfolglos vor dem EGMR: Häus­er­fotos ver­letzen keine Per­sön­lich­keits­rechte

18.07.2019

Karl-Theodor zu Guttenberg in München, 2018

© picture alliance/Geisler-Fotopress

Weil Die Bunte 2014 drei Bilder seiner Häuser zeigte, zog Karl-Theodor zu Guttenberg erfolglos vor die deutschen Gerichte. Nun wandte er sich an den EGMR - und musste sich ein drittes Mal geschlagen geben.

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Der ehemalige Doktor und Ex-Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg ist vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gescheitert. Die Richter in Straßburg befanden, dass das Oberlandesgericht Köln (OLG) 2014 richtigerweise entschied, dass die Persönlichkeitsrechte Guttenbergs und seiner Familie nicht durch die drei Fotos seiner Häuser verletzt worden waren, die das Magazin Die Bunte veröffentlichte. Auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) könne er sich nicht berufen, wie der EGMR am Donnerstag bekanntgab (Urt. v. 25.06.2019, Beschw.-Nr. 14047/16).

Im April 2014 veröffentlichte Die Bunte drei Fotos, auf denen die Häuser von zu Guttenberg in Berlin und den USA zu sehen waren. Nachdem sich die Zeitschrift weigerte, die Fotos künftig nicht mehr zu präsentieren, klagte zu Guttenberg vor dem Landgericht Köln (LG) und bekam zunächst Recht. Dieses Urteil hob das OLG jedoch auf. Zur Begründung führte es an, dass in die Privatsphäre zu Guttenbergs zwar eingegriffen worden sei. Angesichts des öffentlichen Interesses, welches mit seiner Person einhergehe, und wegen seiner Berühmtheit müsse er die Veröffentlichungen aber dulden. Dies gilt nach Auffassung des OLG insbesondere deshalb, weil es zu dieser Zeit möglich erschien, dass zu Guttenberg in die deutsche Politik zurückkehrt.

EGMR: Ehe und Rücktritt machten den Freiherr besonders interessant

Nach erfolgloser Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wandte sich zu Guttenberg schließlich an den EGMR. Aber auch die Straßburger Richter entsprachen dem Begehren des Freiherrn nicht. Zur Begründung führten sie aus, dass das OLG zu Recht erkannt habe, dass er wegen der brisanten Gründe seines Rücktritts und der Ehe mit seiner Frau im besonderen öffentlichen Interesse stand. Als Person des öffentlichen Lebens könne man aber nicht denselben Persönlichkeitsschutz erwarten, wie er für Unbekannte gilt.

Erschwerend für zu Guttenberg kommt nach Auffassung der Straßburger Richter hinzu, dass die Fotos kaum dazu geeignet gewesen seien, die Häuser ausfindig zu machen. So sei beispielsweise auf dem einen Foto aus dem Garten heraus die Fassade fotografiert worden. Da der Garten schon gar nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sei, müsse zu Guttenberg auch nicht befürchten, dass Interessierte sein Haus wiedererkennen könnten.

tik/LTO-Redaktion

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Karl-Theodor zu Guttenberg erfolglos vor dem EGMR: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36573 (abgerufen am: 18.01.2026 )

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