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EuGH sieht irreführende Werbung: Des­in­fek­ti­ons­mittel können nicht "haut­f­reund­lich" sein

20.06.2024

Ein Markt der dm-Drogeriemarktkette

Die Drogeriemarktkette "dm" durfte ihr während der Corona-Pandemie beliebtes Desinfektionsmittel nicht als "hautfreundlich" bezeichnen. Foto: picture alliance/dpa | Monika Skolimowska

Bei der Werbung für Desinfektionsmittel gelten besondere Regeln. Gegen diese Regeln hat die Drogeriemarktkette "dm" mit der Bezeichnung "hautfreundlich" verstoßen, so der EuGH. Das sei nämlich irreführend.

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Plötzlich waren sie so gefragt wie nie: Desinfektionsmittel erfreuten sich zu Corona-Hochzeiten größter Beliebtheit. In einem Streit um die Werbung für ein Produkt der Drogeriemarktkette "dm" hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun geurteilt: Ein Desinfektionsmittel darf nicht als "hautfreundlich" bezeichnet werden.

Gegenstand des Streits zwischen dm und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist das Desinfektionsmittel "BioLYTHE". Die Kette warb mit den Bezeichnungen "Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel", "Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion", "wirksam gegen SARS-Corona" sowie "Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol".

Biozidprodukte dürfen nicht beworben werden

Desinfektionsmittel sind jedoch sogenannte Biozidprodukte, die unter die Biozid-Verordnung (Nr. 528/2012) fallen. Danach müssen Biozidprodukte, die auf den Markt kommen, nicht nur hinsichtlich ihres Wirkstoffs und ihrer Risiken genehmigt werden, sondern die Verordnung enthält auch strenge Regeln zur Bewerbung dieser Produkte. Demnach dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise beworben werden, die mit Blick auf die Risiken dieser Produkte für Gesundheit oder Umwelt beziehungsweise hinsichtlich ihrer Wirksamkeit irreführend ist.

So ist etwa Werbung für solche Produkte mit den Worten "ungiftig", "unschädlich" oder "natürlich" verboten, auch "ähnliche Hinweise" sind nicht erlaubt. So soll vermieden werden, dass die Risiken von Biozidprodukten verharmlost werden. Dementsprechend ist unter "ähnlichen Hinweisen" jeder Hinweis in der Werbung zu verstehen, der Risiken verharmlost oder sogar negiert.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte deshalb vor deutschen Gerichten auf Unterlassung dieser Werbung, weil sie meint: Die Bezeichnung als "hautfreundlich" sei irreführend. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser wandte sich an den EuGH und wollte von ihm unter anderem wissen: Verstößt die Verwendung des Begriffs "hautfreundlich" bei Werbung für Biozidprodukte gegen das Unionsrecht?

"Hautfreundlich" impliziert, Produkt sei für Haut sogar förderlich

Ja, entschied der EuGH. Denn eine solche Angabe sei irreführend. Die Bezeichnung habe auf den ersten Blick eine positive Konnotation. Die Irreführung liege in der Andeutung, dass das Produkt für die Haut von Nutzen bzw. förderlich sein könnte. Mögliche Risiken würden dadurch relativiert. Daher sei ein Verbot solcher Werbung gerechtfertigt. Nach der Beantwortung dieser Vorlagefragen muss nun der BGH über den konkreten Fall entscheiden. Dabei ist er an die Vorgaben des EuGH gebunden.

mka/LTO-Redaktion

mit Material der dpa

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EuGH sieht irreführende Werbung: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54820 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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