Beutellose Staubsauger vorm EuGH: Dyson schei­tert end­gültig mit Scha­dens­er­satz­klage

11.01.2024

Nachdem die Firma Dyson bereits 2021 vor dem EuG mit ihrer Schadensersatzforderung in Höhe von 176,1 Millionen Euro keinen Erfolg gehabt hatte, hat sie nun erneut eine Niederlage kassiert: Auch der EuGH hat die Schadensersatzklage abgewiesen.

Die britische Staubsaugerfirma Dyson wird einen aufgrund einer EU-Verordnung entstandenen Schaden in Höhe von 176,1 Millionen Euro nicht ersetzt bekommen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden. Damit geht Dyson nach einem jahrelangen Rechtsstreit leer aus (Urt. v. 10.01.2024, Az. C-122/22 P). 

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2013, mit der die Kommission eine Testmethode eingeführt hat, um die Energieeffizienz von Staubsaubern zu messen. Der Test ist allerdings nur mit leeren Staubbehältern durchgeführt worden. Wer einen Staubsauger mit Beutel besitzt, der weiß: Je voller der Beutel, desto geringer die Saugkraft. Entsprechend ist Dyson der Ansicht gewesen, dass seine "Zyklonstaubsauger", die ohne Beutel betrieben werden, durch diese Methode im Vergleich zu Beutelstaubsaugern benachteiligt werden.

Nachdem das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Verordnung daher im Jahr 2018 auf die Klage Dysons hin für nichtig erklärt hatte, hat Dyson im Wege einer weiteren Klage gegen die EU-Kommission Schadensersatz in Höhe von 176,1 Millionen Euro von der Kommission gefordert. Der konkrete Schaden sei durch die Einschränkung, Geschäfte zu tätigen und fair mit Wettbewerbern zu konkurrieren, entstanden. 

Das in erster Instanz mit der Klage befasste EuG hatte die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch jedoch nicht als erfüllt angesehen und die Klage 2021 abgewiesen. Daraufhin hatte Dyson Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil eingelegt, über das der EuGH nun am Donnerstag entschieden hat. 

EU-Kommission machte Fehler, der jedoch entschuldbar war 

Der EuGH hat sich den Ausführungen des EuG angeschlossen und damit die Rechtsauffassung bestätigt, dass die EU-Kommission keinen „hinreichend qualifizierten Verstoß“ gegen das Unionsrecht begangen habe. Ohne einen solchen Verstoß könne es auch keine Haftung der EU-Kommission geben. Diese habe zwar keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Umsetzung der Testmethode gehabt. Aufgrund der technischen Komplexität sei dieser Fehler aber entschuldbar gewesen, so der EuGH. 

Dysons Hoffnungen auf 176,1 Millionen Euro Schadensersatz sind damit nun endgültig erloschen.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Beutellose Staubsauger vorm EuGH: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53612 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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