Seit über 20 Jahren wird der traditionsreiche Burghof am Drachenfels in Königswinter nicht genutzt. Daran wird sich nach einer Eilentscheidung des VG Köln auch erst einmal nichts ändern. Der Grund: Natur- und Umweltschutz.
Die neue Eigentümerin des Burghofs am Königswinter Drachenfels darf diesen noch immer nicht nutzen. Die ihr erteilte Baugenehmigung für die "Wiederaufnahme der historischen Nutzung, Wanderherberge, Ferienwohnungen, Gastronomie" ist nicht sofort vollziehbar. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln heute im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (Beschl. v. 05.02.2024, Az.: 8 L 1233/23). Der Grund: Das Vorhaben beeinträchtige den Naturschutz. Die Eigentümerin kann deshalb bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren keinen Gebrauch von der Baugenehmigung machen.
Der Hintergrund des Falls: Der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) und die Stadt Königswinter streiten schon länger über eine Baugenehmigung, die die Stadt der neuen Eigentümerin des Burghofs erteilt hatte. Der denkmalgeschützte Burghof am Königswinter Drachenfels wurde in seiner heutigen Form 1903 als Hotel mit Fremdenpension genehmigt. Seit 1989 stand er leer. Seit 2004 versuchten verschiedene Eigentümer immer wieder, den Burghof zu sanieren. 2014 hatte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages dafür sogar 300.000 Euro aus Mitteln des "Denkmal-Sonderprogramms" bewilligt. Ende 2018 warf der durch die langen Genehmigungsverfahren entnervte Voreigentümer hin.
Erst Mitte 2023 erteilte der Rhein-Sieg-Kreis dann als untere Naturschutzbehörde der heutigen Eigentümerin einen Ausnahme- und Befreiungsbescheid im Hinblick auf die im "Naturschutzgebiet Siebengebirge" geltenden Verbote. Die Stadt Königswinter erteilte die besagte Baugenehmigung. Seitdem geht es zwischen den Beteiligten hin und her. Die aktuelle VG-Entscheidung ist der nächste Meilenstein in dem Streit.
Nach Ausnahmebescheid auch Baugenehmigung gestoppt
Aus der Sanierung des Burghofs wird nun nach wie vor nichts. Nachdem nämlich das VG Köln die Vollziehbarkeit des Ausnahme- und Befreiungsbescheids noch aufrechterhalten hatte (Beschl. v. 05.10.2023, Az.: 14 L 137/23), hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Vollziehbarkeit ausgesetzt (Beschl. v. 22.01.2024, Az.: 21 B 1144/23). Auch hinsichtlich der Baugenehmigung zog das VG Köln jetzt nach. Es gab dem Antrag des BUND gem. § 80a Abs. 1 und 3, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statt und stellte die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung fest.
Zur Begründung führte das VG aus: Das im Außenbereich befindliche Bauvorhaben im Burghof sei unzulässig, weil es öffentliche Belange in Gestalt des Naturschutzes beeinträchtige (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Es stehe im Widerspruch zum im "Naturschutzgebiet Siebengebirge" geltenden Bauverbot. Eine hinreichende Ausnahme oder Befreiung liege nicht vor, denn die war infolge des Beschlusses des OVG NRW nicht vollziehbar. Zudem sei aufgrund der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung nicht sichergestellt, dass keine nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet möglich sind. So seien die Auswirkungen der geplanten umfangreichen Innenbeleuchtung des Burghofs nicht geprüft und geregelt worden.
Auch nach über 20 Jahren ist die Sanierung des Burghofs damit noch ungewiss. Nach Angaben des Gerichts wird eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr ergehen.
og/LTO-Redaktion
VG Köln zum Drachenfels in Königswinter: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53803 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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