Die Bundesregierung hat sich offenbar auf den Vorschlag der Justizministerin über einen Ersatz des Begriffs der "Rasse" im GG geeinigt. Abzuwarten bleibt, ob dieser die erforderliche Zweidrittelmehrheit im Bundestag erhält.
Die Bundesregierung hat sich auf einen Ersatz für den Begriff "Rasse" im Grundgesetz geeinigt. Stattdessen soll in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ein Verbot von Diskriminierung "aus rassistischen Gründen" stehen. Das bestätigten Sprecher des Justiz- und des Innenministeriums am Freitag in Berlin. Zuvor hatte der Spiegel darüber berichtet.
In Art. 3 GG steht derzeit: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Die Zweidrittelmehrheit ist die große Hürde
Das Diskriminierungsverbot entstand vor dem Hintergrund des Nationalsozialismus und sollte gerade rassistische Diskriminierung verhindern. Kritiker bemängeln aber, auch die neue Formulierung deute darauf hin, dass es tatsächlich verschiedene menschliche Rassen gäbe.
Die jetzt gewählte Formulierung geht auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) von Anfang Februar zurück. Innenminister Horst Seehofer (CSU) betrachtet laut Spiegel die nun vereinbarte Formulierung ebenfalls als die beste unter den diskutierten Optionen. Bereits in der kommenden Woche könnte das Kabinett die Grundgesetzänderung billigen.
Die entscheidende Hürde wartet allerdings danach: Denn für eine Verfassungsänderung sind Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat nötig. Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD benötigen also in jedem Fall Zustimmung auch aus der Opposition. Die Grünen haben bereits im Sommer ihre eigene Fassung vorgeschlagen.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
Begriff der "Rasse" im Grundgesetz: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44441 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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