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Novelle des GWB: Schär­fere Fusi­ons­kon­trolle für Internet-Unter­nehmen geplant

28.09.2016

GWB

© TSUNG-LIN WU - fotolia.com

Ein Online-Gigant kauft für mehrere Milliarden einen weit kleineren, aber erfolgsträchtigen Konkurrenten. Doch eine Fusionskontrolle scheitert, weil die zu kaufende Firma noch zu wenig Geld umsetzt. Das will die Bundesregierung nun ändern.

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Die Bundesregierung will die Fusionskontrolle für Internet-Unternehmen und die digitale Wirtschaft ausweiten. Bei der Prüfung der Marktmacht und Wettbewerbssituation sollen künftig die Besonderheiten von Internet-Plattformen - etwa der Zugang zu marktrelevanten Daten - berücksichtigt werden. Eine entsprechende Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat das Bundeskabinett am Mittwoch in Berlin beschlossen.

Danach soll künftig das Transaktionsvolumen - in der Regel der Kaufpreis - maßgeblich sein. Laut Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) sollen so auch Übernahmen von Firmen geprüft werden können, deren wettbewerbliches Potenzial sich noch nicht in Umsatzerlösen, aber in einem Kaufpreis von mehr als 400 Millionen Euro zeigt.

Bisher greift die Fusionskontrolle erst, wenn Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen. Der Erwerb von Internet-Unternehmen, die zwar ein erhebliches Marktpotenzial, aber zunächst noch geringe Umsätze haben, kann von Wettbewerbshütern häufig nicht geprüft werden - selbst dann nicht, wenn der Käufer Marktführer ist. 

So hatte beispielsweise der von Facebook übernommene Kurznachrichtenanbieter WhatsApp einen zu geringen Umsatz für eine fusionskontrollrechtliche Überprüfung. Gleichzeitig war der Online-Riese Facebook aber bereit, 19 Milliarden Dollar für die Übernahme des Konkurrenten zu zahlen.

Konzernhaftung und leichtere gerichtliche Durchsetzbarkeit

Die 9. Novelle des GWB sieht ferner vor, dass bei Geldbußen für Kartellsünder künftig auch der gesamte Konzern in die Pflicht genommen werden kann. Bisher können ertappte Unternehmen die Bußgeldzahlung durch Schlupflöcher vermeiden, obwohl der gesamte Konzern von illegalen Preisabsprachen einer Tochterfirma profitiert hat. Durch Umstrukturierungen entziehen sich Konzerne einem Bußgeld, indem das haftende Tochterunternehmen vom Markt verschwindet. Diese Haftungslücke - nach dem Kartellfall eines Fleischfabrikanten auch 'Wurstlücke' genannt - soll nun geschlossen werden.

Aus Sicht des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) verstößt die Konzernhaftung im Kartellbußgeldrecht ohne eigenes Verschulden gegen das Grundgesetz, namentlich gegen das Rechtsstaatsprinzip. Um die 'Wurstlücke' zu schließen, wäre die Haftung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgers für den Bußgeldschuldner ausreichend. Die Vorschläge führten hierzulande zu einer strengeren Regelung als auf EU-Ebene. 

Verbraucher sollen leichter wegen Kartellabsprachen klagen können

Schließlich sollen mit der Gesetzesänderung Unternehmen und Verbraucher künftig leichter vor Gericht Vermögensschäden geltend machen können, die durch ein Kartell verursacht wurden. Eine entsprechende EU-Richtlinie wird dazu in deutsches Recht umgesetzt.

Nach Darstellung von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt (CSU) soll zugleich die Position der Landwirte und Lieferanten in der Wertschöpfungskette gestärkt werden. Das Verkaufsverbot für Lebensmittel unter Einstandspreis gelte dauerhaft. Es wäre sonst 2017 ausgelaufen. Zudem werde 'Einstandspreis' definiert: "Vor dem Hintergrund der Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel werden die Vorschriften zur Missbrauchskontrolle konkretisiert".

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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Novelle des GWB: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20718 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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