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Reform des Sexualstrafrechts: Auch Bun­desrat bil­ligt 'Nein heißt Nein'

23.09.2016

Eine Hand zeigt ein deutliches "Stopp" als Zeichen gegen sexuelle Übergriffe im Kontext des neuen Sexualstrafrechts.

© Gina Sanders - Fotolia.com

Nach der Verabschiedung durch den Bundestag hat jetzt auch der Bundesrat die Reform des Sexualstrafrechts gebilligt. Ein Widerstand des Opfers und dessen Überwindung sind nun nicht mehr nötig, Überraschungsangriffe und schon

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Der Bundesrat hat am 23. September 2016 die Reform des Sexualstrafrechts gebilligt, die der Bundestag vor der Sommerpause einstimmig verabschiedet hatte. Künftig sind alle sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person strafbar. Dieser Grundsatz war in den vergangenen Monaten unter dem Stichwort "Nein heißt Nein" debattiert worden. Auch der Bundesrat hatte in der Vergangenheit entsprechende Forderungen formuliert (91/16(B) und 162/16(B)).

Vorgesehen ist in dem Entwurf, der bei Juristen auf geteilte Meinungen stößt, eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren für sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers. Es reicht künftig aus, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen entweder ausdrücklich verbal oder konkludent, etwa durch Weinen oder Abwehrhandlungen, ausdrückt. Eine Gewaltandrohung oder -ausübung ist nicht mehr Voraussetzung für die Strafbarkeit.

Der Tatbestand umfasst auch das Ausnutzen einer Situation, in der das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Ebenfalls künftig strafbar: Taten unter Ausnutzung des Überraschungsmoments, Grabschen und Belästigungen aus einer Menschenmenge heraus - also z.B. das sogenannte Antanzen, das in der Kölner Silvesternacht vielen Opfern passierte. Die Geschehnisse in der Domstadt führten zu einem erheblich gesteigerten Interesse an dem bereits seit vergangenen Sommer vorliegenden Reformpapier des Sexualstrafrechts erst in die Öffentlichkeit brachte. Nun soll schon die Beteiligung an einer Gruppe ausreichen, aus der heraus Straftaten begangen werden.

Ein neuer Straftatbestand der sexuellen Belästigung gilt künftig für solche Taten, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für sexuelle Handlungen liegen. Zudem erleichtert es das Gesetz durch Änderungen an § 54 Aufenthaltsgesetz, ausländische Täter auszuweisen, die sich nach den neu gefassten Strafnormen strafbar gemacht haben. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

mgö/LTO-Redaktion

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Reform des Sexualstrafrechts: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20670 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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