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52884

AG München zur Wohnungseigentümergemeinschaft: Erd­ge­schoss­woh­nung von Auf­zug­kosten bef­reit

10.10.2023

Personenaufzug (Symbolbild)

Eigentümer einer Erdgeschosswohnung müssen sich nicht an den Betriebskosten des Aufzugs beteiligen, entschied das Amtsgericht München. Foto: photo 5000-stock.adobe.com

Auch wenn der Aufzug in den Keller fährt - die Erdgeschossbewohner müssen nicht zahlen. Denn es gilt eine Vereinbarung von 1968, wie das Amtsgericht München nun entschied.

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Eine in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) 1968 getroffene Regelung zu den Betriebskosten eines Personenaufzugs ist anzuwenden – auch wenn diese allgemein gehalten ist, urteilte das Amtsgericht München (Urt. v. 08.07.2022, Az. 1290 C 19698/21 WEG). Es erklärte einen der Regelung widersprechenden Beschluss der beklagten WEG für ungültig.

Geklagt hatten die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in der betroffenen WEG. Diese hatte 1968 in einer Teilungserklärung festgelegt, dass zu den Betriebskosten auch der "Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)" gehört. Eine Regelung, die 1968 jedenfalls zukunftsorientiert war: Denn zu diesem Zeitpunkt befand sich kein Personenaufzug in dem Anwesen. 2011 traf die WEG die Entscheidung für den Einbau eines Aufzugs. Zudem erging der streitgegenständliche Beschluss: Die Betriebskosten des Aufzugs sollten auf Grundlage der Teilungserklärung von allen Eigentümern getragen werden.

Auch wenn der Aufzug in den Keller fährt

Die den Kläger erstmalig 2021 in Rechnung gestellten anteiligen Kosten wollten diese jedoch nicht akzeptieren. Sie argumentierten, es gebe keine rechtliche Grundlage für ihre Beteiligung an diesen Kosten. Gemäß der Teilungserklärung seien die Kläger, als Eigentümer einer Erdgeschosswohnung, von den Betriebskosten einer Aufzugsanlage befreit. 

Die Beklagte war anderer Meinung. Die Formulierung "sofern vorhanden" in der Regelung beziehe sich allein auf den Zustand zum Zeitpunkt der Teilungserklärung. Eine Regelung für die Zukunft sollte nicht getroffen werden.

Das AG München schloss sich der Ansicht der Kläger an und erklärte den angefochtenen Beschluss für ungültig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Umlage der Betriebskosten auf die Kläger. Die Teilungserklärung der WEG gelte seit 1968 unverändert, stellte das AG München fest. Danach sind die Wohnungen im Erdgeschoss von den Betriebskosten freigestellt.

Der Ansicht der Beklagten widersprach das AG München: "Der Wortlaut der Teilungserklärung enthalte keine Einschränkung hinsichtlich seiner Geltung, weder zeitlich noch sonst, etwa nach Art des Personenaufzugs (ob dieser den Keller anfährt oder nicht)." Dass die Regelung nur damals gelten sollte, sei ihrem klaren Wortlaut nicht zu entnehmen. 

Der Aufzug erreicht nun auch das Kellergeschoss. Die Frage, ob die Regelung angesichts dieser Veränderung wirtschaftlich noch angemessen ist, ließ das Gericht offen. 
 

mw/LTO-Redaktion

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AG München zur Wohnungseigentümergemeinschaft: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52884 (abgerufen am: 20.05.2025 )

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