Das BVerwG hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung zweier Salafisten abgelehnt. Erstmals nutzt man den § 58 a AufenthG, um Gefährder ohne Nachweis einer konkreten Straftat abzuschieben.
Mit ihren Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung wandten sich die beiden Männer an das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Die Richter folgten der Prognose des Ministeriums, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgehe. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Gericht mit seinen Beschlüssen von Dienstag ab, da die Klagen in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben würden (Beschl. v. 21.03.2017, Az. 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17).
Die gesetzliche Möglichkeit, Gefährder ohne Nachweis einer konkreten Straftat ins Ausland abzuschieben, ist in § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geschaffen worden. Danach ist für eine Abschiebung ein beachtliches Risiko ausreichend, von welchem die Leipziger Richter im Falle der beiden Männer ausgingen.
Mit den Beschlüssen dürfen die Männer aus Göttingen bereits vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden.
Gefahr eines Anschlags, aber noch kein fester Entschluss
Die beiden Männer, ein 22 Jahre alter nigerianischer und ein 27 Jahre alter algerischer Staatsangehöriger, planten nach Überzeugung der Polizei einen terroristischen Anschlag, möglicherweise in Göttingen.
Im Februar wurden die zwei, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, im Rahmen einer Großrazzia gegen mutmaßliche radikal-islamistische Gefährder in Gewahrsam genommen. Bei ihnen wurden Waffen, Munition und IS-Flaggen sichergestellt.
Nach Angaben des Göttinger Polizeipräsidenten Uwe Lührig bestand bei ihnen "die Gefahr eines schweren islamistisch motivierten Anschlags", die Generalstaatsanwaltschaft Celle sah jedoch keinen Anlass für strafrechtliche Ermittlungen, da die beiden Männer den Ermittlungen nach Anschlagspläne zwar diskutiert, aber noch keine konkrete Straftat beschlossen hätten.
Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius (SPD) erließ nach Angaben seines Sprechers die bundesweit erste Abschiebungsanordnung nach der Regelung des § 58a AufenthG.
Keine Schwierigkeiten bei Abschiebung erwartet
Die Abschiebung des algerischen Staatsangehörigen machte das Gericht allerdings von der Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abhängig, dass dem Mann nach der Abschiebung in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
Aufgrund der gültigen Papiere der Männer würden keine Schwierigkeiten erwartet, sagte Niedersachsens Innenminister. Man habe zwecks ihrer Abschiebung bereits mit Algerien und Nigeria Kontakt aufgenommen.
Pistorius zeigte sich mit den Beschlüssen zufrieden. Die Abschiebung sei ein "klares Signal an alle Fanatiker, dass wir ihnen keinen Zentimeter für ihre menschenverachtenden Pläne lassen". Gefährder hätten "mit der vollen Härte" der "zur Verfügung stehenden Mittel zu rechnen. Völlig egal, ob sie hier aufgewachsen sind oder nicht".
dpa/mv/LTO-Redaktion
BVerwG billigt Abschiebung von Göttinger Salafisten: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22443 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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