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BVerfG zur Pflegeversicherung: Große Fami­lien müssen bes­serges­tellt werden

25.05.2022

Das Bild zeigt eine Familie, die glücklich zusammenhält, symbolisch für die Notwendigkeit besserer Unterstützung großer Familien.

BVerfG: "Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt." Foto: adrenalinapura - stock.adobe.com. 

In der Pflegeversicherung müssen in Zukunft Eltern mit vielen Kindern deutlich weniger zahlen als Kinderlose, so das BVerfG. Doch muss diese Regel auf Kranken- und Rentenversicherung übertragen werden? Nein, meinen die Karlsruher Richter.

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Eltern mit mehreren Kindern müssen bei der gesetzlichen Pflegeversicherung besser gestellt werden als Kinderlose und kleinere Familien. Die Beitragssätze müssten entsprechend der konkreten Zahl der Kinder bis Ende Juli 2023 angepasst werden, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Angaben vom Mittwoch (Beschl. v. 07.04.2022, Az. 1 BvL 3/18 u.a.). Dass bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung überhaupt nicht zwischen Eltern und Kinderlosen unterschieden wird, sei hingegen nicht zu beanstanden.

Das Gericht hatte im Fall der Pflegeversicherung 2001 geurteilt, es sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Eltern einen genauso hohen Beitragssatz zahlen wie Kinderlose - denn sie leisteten einen "generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems". Die Beitragssätze wurden daraufhin angepasst. Seit Anfang dieses Jahres liegt jener für Eltern bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, der für Kinderlose bei 3,4 Prozent.

 

Aus Sicht der Richterinnen und Richter greift das aber zu kurz, es sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar: Je mehr Kinder eine Familie habe, desto größer seien der Aufwand und die damit verbundenen Kosten. "Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein", heißt es in der Mitteilung. "Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt." Der Gesetzgeber müsse diese Benachteiligung beheben.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werde der Wert der Kindererziehung hingegen insbesondere durch die Anerkennung sogenannter Kindererziehungszeiten honoriert, entschied der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Stephan Harbarth. Mit Blick auf die gesetzliche Krankenversicherung betonten die Richterinnen und Richter, dass die Versicherten hier schon in Kindheit und Jugend "in erheblichem Umfang" von den Leistungen profitierten.

Dass in diesen beiden Fällen keine Unterschiede zwischen Menschen mit und ohne Kindern gemacht werden, hatte schon das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen für rechtens erklärt. Gegen diese Entscheidungen wehrten sich mehrere Eltern mit Verfassungsbeschwerden, unterstützt vom Familienbund der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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BVerfG zur Pflegeversicherung: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48555 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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