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BGH zu Angaben in Werbeprospekten: Fla­schenp­fand darf geson­dert ange­geben werden

26.10.2023

Das Bild zeigt eine Ansammlung von leeren Flaschen, die im Kontext von Flaschenpfandanzeigen relevant sind.

Lebensmittelhändler müssen den Pfandbetrag gesondert vom Warenpreis angeben, urteilte der BGH. Foto: picture alliance/dpa | Lino Mirgeler

Dürfen Lebensmittelhändler Pfandbeträge für Flaschen und Gläser in Werbeprospekten gesondert vom Warenpreis nennen? Nach einem Umweg zum EuGH hat der BGH den jahrelangen Streit nun entschieden.

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Pfand für Flaschen und Gläser darf in der Werbung getrennt vom Preis des Produktes angegeben werden. Das entschied am Donnerstag der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe und beendete damit einen jahrelangen Streit zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb und einer Kieler Warenhauskette (Urt. v. 26.10.2023, Az. I ZR 135/20).

Kern des Rechtsstreits waren Preisangaben in einem Werbeprospekt. Der klagende Verband hatte es für unzulässig gehalten, dass die Warenhauskette in einem ihrer Prospekte aus dem Herbst 2018 Getränke in Pfandflaschen und Joghurt im Glas bewarb und dabei das Pfandgeld gesondert angab. In dem Faltblatt stand neben dem Warenpreis immer der Zusatz "zzgl. ... Pfand". Wie die Kieler handhaben es die meisten Lebensmittelhändler. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

BGH folgt nach Vorlage dem EuGH

Der BGH urteilte im Sinne der Lebensmittelhändler. Die Warenhauskette habe sich vollkommen korrekt verhalten, so der Vorsitzende Richter der 1. Senats am Donnerstag bei der Urteilsbegründung. 

Der Pfandbetrag ist gesondert auszuweisen. Die Warenhauskette, die gegenüber Verbrauchern für ihre Waren wirbt, habe zwar entsprechend den Regelungen der Preisangabenverordnung den Gesamtpreis anzugeben. Dieser schließt den Pfandbetrag aber nicht ein. Dies folgt aus der richtlinienkonformen Auslegung der Verordnung. Die getrennte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und zu vergleichen, hieß es.

Der BGH hatte das Verfahren im Juli 2021 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Auslegung der streitentscheidenden Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte die separate Ausweisung von Pfandgeld für zulässig erklärt und im Sinne der Transparenz für notwendig erachtet (Urt. v. 29.06.23 Az. C-543/21). Schon bei der Verhandlung hatte der BGH keinen Zweifel daran gelassen, die Entscheidung so umzusetzen, wie vom EuGH vorgegeben.

Die konsequente Umsetzung des EuGH-Urteils bestätigt die weitgehende Praxis der Preisangabe ohne Pfand. Dies meint auch Dr. Jonas Kiefer, Rechtsanwalt bei CMS Deutschland: "Endlich erhält der Handel klare Vorgaben zur Preis- und Pfandkennzeichnung". Auch für Verbraucher sei die Entscheidung vorteilhaft, so Kiefer: "Je nach Verpackung fällt für Lebensmittel der gleichen Kategorie Pfand an oder nicht. Ein sinnvoller Preisvergleich ist daher nur möglich, wenn alle Preise einheitlich exklusive Pfandbetrag angegeben werden".

dpa/mw/LTO-Redaktion

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BGH zu Angaben in Werbeprospekten: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53000 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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