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BGH zur Kindeswohlgefährdung: Strenge Auflagen für Sor­ge­be­rech­tigte

16.12.2016

Mutter hat Tochter im Arm

© BillionPhotos.com - Fotolia.com

Zum Wohle des Kindes dürfen die Behörden den Sorgeberechtigten auch weitgehende Auflagen machen. Ist der Lebenspartner auch noch wegen sexuellen Missbrauchs vorbestraft, darf die Mutter das Kind nie alleine mit ihm lassen, so der BGH. 

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Droht einem Kind sexueller Missbrauch, dürfen Familienrichter zu seinem Schutz den Eltern weitgehende Auflagen machen. Das hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilrechtssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, wie am Freitag bekannt wurde (Beschl. v. 23.11.2016, Az. XII ZB 149/16).

In dem Fall war eine Mutter mit ihrer siebenjährigen Tochter bei ihrem Lebensgefährten eingezogen. Dieser war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern bereits in Haft gewesen. Sachverständige gehen davon aus, dass er mit einer Wahrscheinlichkeit von 30 Prozent rückfällig wird.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte der Frau deshalb vorgeschrieben, dass das Mädchen nur mit dem Mann zusammentreffen darf, wenn sie dabei ist. Über Nacht darf es sich nicht in derselben Wohnung aufhalten. Darüber hinaus darf das Jugendamt jederzeit unangekündigte Besuche durchführen. Dagegen wehrte sich die Mutter mit einer Rechtsbeschwerde. Sie schlug vor, dass der ältere Bruder immer aufpassen könne. Außerdem könne das Mädchen durch ein Babyfon im Kinderzimmer oder einen Alarm an der Tür geschützt werden.

Kindeswohl "erheblich" gefährdet

Das reicht den BGH-Richtern nicht aus. Nach § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat das Familiengericht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind, wenn eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Es bestehe eine zwar nicht überwiegende, aber durchaus erhebliche Gefahr, dass der Lebensgefährte gegenüber dem Kind in ähnlicher Weise übergriffig werde. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender der drohende Schaden ist. Unter Berücksichtigung des dem Kind drohenden schwerwiegenden Schadens, der mit einem sexuellen Missbrauch verbunden wäre, könne eine hinreichende Wahrscheinlichkeit angenommen werden, so der BGH.

Auch wenn die vom OLG angeordneten Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten bedeuteten, seien sie in § 1666 Abs. 3 und 4 BGB ausdrücklich benannt oder mit den dort aufgezählten Maßnahmen vergleichbar.

Die Auflagen seien entgegen der Auffassung der Mutter geeignet und erforderlich, urteilte der BGH. Insbesondere könne dem 13-jährigen Bruder des Mädchens nicht zugemutet werden, durch seine ständige Anwesenheit die Ge- und Verbote zu ersetzen. Auch technische Maßnahmen wie eine akustische Überwachung des Kinderzimmers per Babyphone oder durch ein Signal beim Öffnen der Zimmertür seien nicht sicher genug.

Schlussendlich seien die getroffenen Maßnahmen angesichts der schweren möglichen Folgen eines nur einmaligen Missbrauchs und des festgestellten Grades der Rückfallgefahr für die Beteiligten zumutbar.

Mit Materialien von dpa

mgö/LTO-Redaktion

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BGH zur Kindeswohlgefährdung: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21500 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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