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BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen: Big Bro­ther auf der Straße?

10.04.2018

An der Frontscheibe montierte Dashcam

(c) anuwattn - adobe.stock.com

Was wiegt schwerer: Die Aufklärung eines Unfalls oder der Schutz persönlicher Daten? Der BGH hat eine Entscheidung für den 15. Mai 2018 angekündigt. Verkehrsexperten erwarten ein Grundsatzurteil.

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Sie werden an die Frontscheibe eines Autos montiert und filmen während der Fahrt das gesamte Verkehrsgeschehen: Mit sogenannten Dashcams erhoffen sich viele Autofahrer die schnelle Aufklärung des genauen Unfallhergangs. Doch die Verwertbarkeit der Aufnahmen vor Gericht ist hoch umstritten.

Die Gründe liegen auf der Hand: Datenschützer halten das anlasslose Filmen des Straßenverkehrs und seiner Teilnehmer für unverhältnismäßig. So auch Andreas Krämer vom Deutschen Anwaltsverein (DAV), der darin einen klaren Verstoß gegen den Datenschutz sieht. Es sei eine ausufernde Überwachung zu befürchten. Denn sei der Einsatz der Dashcams einmal erlaubt, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ähnliche Vorrichtungen bald an der Kleidung von Passanten angebracht werden, so ein weiteres Argument der Datenschützer.

Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Gefilmten sei gering, so jedenfalls das Argument der Gegenseite. Denn auf den Aufnahmen seien die Verkehrsteilnehmer nur schwer zu erkennen.

Rechtsprechung uneinig

Zuletzt hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart - jedenfalls in einem Bußgeldverfahren - für die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen ausgesprochen. Dem aktuell dem Bundesgerichtshof (BGH) vorliegenden Fall liegt jedoch ein anderer Sachverhalt des Landgerichtes (LG) Magdeburg (Az. 1 S 15/17) zugrunde. Das LG hatte für diesen entschieden, dass die Aufzeichnungen aufgrund des Verstoßes gegen den Datenschutz nicht im Prozess berücksichtigt werden dürfen. Zwei von vielen Fällen, die zeigen, dass sich die Rechtsprechung uneinig ist.

Im Rahmen der zugelassenen Revision muss der BGH nun abwägen, ob das Interesse an der Aufklärung eines Unfalls oder der Schutz der persönlichen Daten schwerer wiegt. Ausschlagebend dabei könnte das Merkmal der Anlassbezogenheit der Aufzeichnungen sein. So hatte etwa das LG München I (Beschl. v. 14.10.2016, Az.: 17 S 6473/16) nicht bloß über Zulässig- oder Unzulässigkeit entschieden, sondern darauf abgestellt, dass die Anlassbezogenheit der Aufnahme eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verwertung im Prozess sein kann.

dpa/tik/LTO-Redaktion

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BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27979 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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