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BGH bestätigt Sicherungsverwahrung: Strenge Vorgaben des BVerfG sind erfüllt

13.03.2013

Mehr als 15 Jahre nach dem Sexualmord an einer Joggerin bestätigte der BGH die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Täter erneut. Das BVerfG hatte die Anordnung zuvor aufgehoben und das Verfahren an das LG zurückverwiesen.

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Der damals 19-jährige Täter hatte im Sommer 1997 eine 31-jährige Joggerin auf einem Waldweg überfallen und erwürgt. Als sein Opfer reglos am Boden lag, legte er den Genitalbereich der bereits toten oder im Sterben liegenden Frau frei und onanierte bis zum Samenerguss auf sie.

Nach Verbüßung der maximalen Jugendstrafe von zehn Jahren hatte das Landgericht (LG) Regensburg schon 2008 die Sicherungsverwahrung verhängt; der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Anordnung bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob die Entscheidungen jedoch mit seinem Grundsatzurteil zur nachträglichen Sicherungsverwahrung auf (Urt. v. 04.05.2011, Az. 2 BvR 2365/09 u.a.). Das LG ordnete daraufhin jedoch erneut die Sicherungsverwahrung an, dieses Mal nach den strengen Vorgaben der Verfassungsrichter, die eine "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" gefordert hatten. Der BGH wies die Revision des Verurteilen mit am Dienstag bekanntgegebenem Beschluss zurück (Beschl. v. 05.03.2013, Az. 1 StR 37/13).

dpa/hog/LTO-Redaktion

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BGH bestätigt Sicherungsverwahrung: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8317 (abgerufen am: 11.02.2026 )

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